Fachausweis Immobilienbewirtschaftung: Probeprüfungen

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Das Wichtigste in Kürze

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Die nächste offizielle Session

  • Schriftliche Prüfungen — 16. und 17. Februar 2027
  • Mündliche Prüfungen — 9. und 10. März 2027
  • Prüfungsgebühr : 2700 CHF

Quelle : Prüfungsorgan — geprüft am 2026-07-30. Termine ohne Gewähr.

Beispiel-Prüfungsfragen mit Lösung

Mietrecht — Eine Mieterin will den Anfangsmietzins anfechten. Innert welcher Frist muss sie nach Art. 270 OR die Schlichtungsbehörde anrufen?
  • 10 Tage ab Schlüsselübergabe
  • ✓ 30 Tage ab Übergabe der Mietsache
  • 60 Tage ab Übergabe der Mietsache
  • Der Anfangsmietzins kann nicht angefochten werden

Nach Art. 270 Abs. 1 OR kann die Mieterin den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten, wenn sie sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen Wohnungsmangel zum Vertragsabschluss gezwungen sah oder wenn der Vermieter den Mietzins gegenüber dem früheren erheblich erhöht hat. Art. 270a OR betrifft einen anderen Fall: das Herabsetzungsbegehren während der Mietdauer.

Immobilienbuchhaltung — Eine gemischt genutzte Liegenschaft (40 % Gewerbe, 60 % Wohnen) erzielt Bruttomieterträge von 240 000 CHF. Kosten: 72 000 CHF. Verkehrswert: 4 800 000 CHF. Finanzierung: Hypothek von 3 000 000 CHF zu 1,8 %. Wie hoch ist der jährliche Netto-Cashflow nach Schuldendienst?
  • 168 000 CHF
  • 54 000 CHF
  • 96 000 CHF
  • ✓ 114 000 CHF

Nettomietertrag = 240 000 − 72 000 = 168 000 CHF. Hypothekarzinsen = 3 000 000 × 1,8 % = 54 000 CHF. Netto-Cashflow = 168 000 − 54 000 = 114 000 CHF. Eigenkapital = 4 800 000 − 3 000 000 = 1 800 000 CHF. Eigenkapitalrendite = 114 000 / 1 800 000 × 100 = 6,33 %.

Immobilienrecht — Welche Grundstücksgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung?
  • Nur für die Errichtung von Grundpfandrechten
  • ✓ Für Kauf- und Schenkungsverträge sowie die Begründung dinglicher Rechte an Grundstücken
  • Für sämtliche Verträge über Grundstücke ohne Ausnahme
  • Nur für Kaufverträge über Grundstücke

Die Übertragung von Grundeigentum bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB; Kauf: Art. 216 Abs. 1 OR; Schenkung: Art. 243 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt für die Begründung dinglicher Rechte: Dienstbarkeiten (Art. 732 ZGB, seit 2012), Grundpfandrechte (Art. 799 Abs. 2 ZGB), selbständiges und dauerndes Baurecht (Art. 779a ZGB). Der Mietvertrag ist formfrei, und für einen Erbteilungsvertrag genügt die Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB).

Immobilienbewirtschaftung — Wie haftet die Immobilienbewirtschafterin zivilrechtlich bei einem Fehler in der Ausführung ihres Auftrags?
  • Sie haftet nur für vorsätzlich verursachte Schäden
  • ✓ Sie haftet nach den Regeln des Auftragsrechts für jedes Verschulden, auch für leichtes (Art. 398 OR)
  • Sie haftet nur für grobes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit)
  • Ihre Haftung ist auf das jährliche Honorar beschränkt

Die Bewirtschafterin haftet nach den Regeln des Auftragsrechts (Art. 398 OR). Sie ist dem Auftraggeber für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags verantwortlich und haftet für jedes, auch leichtes Verschulden. Für die mit der Bewirtschaftung verbundenen Risiken haftet sie nicht, wenn diese akzeptiert wurden.

Stockwerkeigentum und Miteigentum — Im Stockwerkeigentum führt ein Eigentümer in seinem Sonderrecht Arbeiten aus, die gemeinschaftliche Teile betreffen (Durchbruch einer tragenden Wand). Welches Vorgehen ist erforderlich?
  • ✓ Es braucht die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sonst droht die Wiederherstellung des früheren Zustands
  • Eine schriftliche Zustimmung des direkten Nachbarn genügt
  • Der Eigentümer darf die Arbeiten in seinem Sonderrecht frei ausführen
  • Es braucht nur eine kommunale Baubewilligung

Gemeinschaftliche Teile dürfen ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verändert werden. Der Durchbruch einer tragenden Wand, der gemeinschaftliche Teile betrifft, erfordert einen Beschluss der Versammlung (je nach Tragweite qualifiziertes Mehr oder sogar Einstimmigkeit). Ohne Bewilligung sind die Arbeiten widerrechtlich und es kann die Wiederherstellung verlangt werden.

Gebäudetechnik — Ein Unternehmer erstellt ein Werk mit einem schweren verdeckten Mangel, der 7 Jahre nach der Abnahme entdeckt wird. Ist der Anspruch nach OR verjährt?
  • Nein, verdeckte Mängel an Immobilien verjähren nie
  • Nein, für verdeckte Mängel gilt eine Frist von 10 Jahren
  • ✓ Ja, die Ansprüche verjähren 5 Jahre nach der Abnahme
  • Nein, die Frist läuft erst ab Entdeckung des Mangels

Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln eines unbeweglichen Werks verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR), auch wenn der Mangel verdeckt war und erst später entdeckt wurde. Wird der Mangel 7 Jahre nach der Abnahme entdeckt, kann er daher nicht mehr geltend gemacht werden, ausser der Unternehmer hat ihn absichtlich verschwiegen (dann gelten die Regeln des Kaufrechts sinngemäss). Die Falle: Die Frist läuft nicht ab Entdeckung, und eine 10-Jahres-Frist für verdeckte Mängel gibt es nicht.

Mietrecht — Was ist der hypothekarische Referenzzinssatz und wie wirkt er sich auf die Mietzinse aus?
  • ✓ Ein vom Bund berechneter Satz, der als Grundlage für Mietzinsanpassungen dient
  • Der gesetzliche Zinssatz des Bundes für Hypothekarschulden
  • Ein jährlich von den Kantonen festgelegter Satz zur Begrenzung der Mietzinse
  • Der höchstzulässige Zinssatz für neue Hypotheken

Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vierteljährlich vom Bund (publiziert durch das Bundesamt für Wohnungswesen) auf Grundlage des Durchschnittszinssatzes der Hypothekarforderungen der Banken berechnet. Solange er unter 5 % liegt, rechtfertigt eine Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte eine Mietzinserhöhung von 3 % (Art. 13 Abs. 1 VMWG); eine Senkung um 0,25 Punkte gibt der Mieterschaft Anspruch auf eine Senkung von rund 2,91 % (die umgekehrte Rechnung).

Immobilienbuchhaltung — Worin unterscheiden sich Ertragswert und Verkehrswert einer Liegenschaft?
  • Der Verkehrswert ist immer höher als der Ertragswert
  • ✓ Der Ertragswert beruht auf dem kapitalisierten Ertrag, der Verkehrswert auf dem effektiven Markt
  • Der Ertragswert ist der Nettobuchwert des Gebäudes
  • Bei Renditeliegenschaften sind sie identisch

Der Ertragswert wird aus dem kapitalisierten Mietertrag berechnet (Nettomietertrag / Kapitalisierungssatz). Der Verkehrswert entspricht dem effektiv erzielbaren Marktpreis. Bei Renditeliegenschaften ist der Ertragswert oft die wichtigste Bewertungsgrundlage. Grosse Abweichungen zwischen beiden Werten weisen auf eine Über- oder Unterbewertung hin.

Immobilienrecht — Ein Grundstück ist mit einer Hypothek im 1. Rang über 500 000 CHF und einem Schuldbrief im 2. Rang über 300 000 CHF belastet. Bei der Zwangsverwertung werden 700 000 CHF erzielt. Wie viel erhält der Gläubiger im 2. Rang?
  • 0 CHF (der Erlös deckt nur den 1. Rang)
  • 100 000 CHF
  • ✓ 200 000 CHF
  • 300 000 CHF (vollständig befriedigt)

Zuerst wird der Gläubiger im 1. Rang befriedigt: 500 000 CHF. Für den Gläubiger im 2. Rang bleiben 700 000 − 500 000 = 200 000 CHF (bei einer Forderung von 300 000 CHF). Er erleidet somit einen Verlust von 100 000 CHF.

Immobilienbewirtschaftung — Eine Liegenschaft mit 10 Wohnungen hatte über das ganze Jahr eine durchschnittliche Leerstandsquote von 15 %. Wie hoch ist der jährliche Ertragsausfall bei einem durchschnittlichen Monatsmietzins von 1 500 CHF?
  • 9 000 CHF
  • 22 500 CHF
  • 18 000 CHF
  • ✓ 27 000 CHF

Potenzieller Jahresertrag = 10 × 1 500 × 12 = 180 000 CHF. Leerstand 15 % = durchschnittlich 1,5 leere Wohnungen. Jährlicher Ausfall = 180 000 × 15 % = 27 000 CHF, oder genauer: 1,5 Wohnungen × 1 500 CHF × 12 Monate = 27 000 CHF.