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Gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG beträgt das Referenzalter für Männer 65 Jahre. Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
Die obligatorische Arbeitslosenversicherung wird durch das AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) geregelt.
Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge, geregelt durch das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 FamZG und Art. 3 FamZV beträgt die Kinderzulage seit dem 1. Januar 2025 mindestens 215 Franken pro Monat und Kind (zuvor 200 Franken). Die Kantone können höhere Beträge festlegen.
Ja, gemäss Art. 3 KVG muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person innert drei Monaten nach Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern.
Gemäss Art. 1a UVG sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge und Praktikanten.
Gemäss Art. 1a AHVG ist jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, obligatorisch bei der AHV versichert — ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (Erwerbstätige) bzw. ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag (Nichterwerbstätige).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Beitragsrahmenfrist).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 BVG entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der maximalen AHV-Rente, d. h. CHF 22'680 seit 2025 (2024: CHF 22'050). Ein Lohn unterhalb dieser Schwelle löst keine BVG-Pflicht aus.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 FamZG wird die Ausbildungszulage ab 16 Jahren bis zum vollendeten 25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung ausgerichtet. Ihr Mindestbetrag beträgt CHF 250 pro Monat.