Die obligatorische Krankenpflegeversicherung: Versicherungspflicht, Franchise und Selbstbehalt, gedeckte Leistungen, Prämienverbilligung sowie das Krankentaggeld.
Prüfungsfragen mit Lösung
Krankenversicherung (KVG) — Was ist das Hausarztmodell im KVG?
- Ein Modell nur für Familien mit Kindern
- Ein Modell ohne Franchise
- Ein Modell, in dem der Staat jeder versicherten Person einen Arzt zuteilt
- ✓ Ein alternatives Modell mit Erstkontakt beim Hausarzt und tieferer Prämie
Das Hausarztmodell ist eine Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 41 Abs. 4 KVG). Die versicherte Person verpflichtet sich, zuerst ihren Hausarzt aufzusuchen, der als «Gatekeeper» wirkt; dafür ist die Prämie tiefer.
Krankenversicherung (KVG) — Wie hoch ist der Kantonsbeitrag an die Spitalkosten nach KVG?
- 30 % der ambulanten Kosten
- 100 % der Spitalkosten
- ✓ Mindestens 55 % der stationären Kosten in der allgemeinen Abteilung
- Die Kantone beteiligen sich nicht an der Spitalfinanzierung
Seit der neuen Spitalfinanzierung (2012) übernehmen die Kantone mindestens 55 % der Kosten stationärer Behandlungen in der allgemeinen Abteilung; den Rest trägt die OKP (Art. 49a KVG). Abgerechnet wird mit Fallpauschalen (SwissDRG).
Krankenversicherung (KVG) — Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) nach KVG wird gewährt durch:
- ✓ Die Kantone, mit Beteiligung des Bundes
- Den Krankenversicherer aus seinen Reserven
- Direkt den Bund
- Den Arbeitgeber als Sozialleistung
Die individuelle Prämienverbilligung ist ein Beitrag der Kantone an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 65 KVG). Die Kantone legen Voraussetzungen und Höhe fest; der Bund beteiligt sich an der Finanzierung.
Krankenversicherung (KVG) — Eine nach KVG versicherte Person wird ausserhalb ihres Wohnkantons hospitalisiert. Wer übernimmt die Mehrkosten?
- Der Krankenversicherer übernimmt in jedem Fall alles
- ✓ Der Wohnkanton zahlt seinen Anteil, wenn die Behandlung medizinisch begründet ist
- Der Standortkanton des Spitals zahlt alles
- Die versicherte Person zahlt ausserkantonal immer alles
Ist die ausserkantonale Behandlung medizinisch begründet (Art. 41 Abs. 3 KVG), übernehmen Wohnkanton und Versicherer ihre Anteile nach dem Tarif des behandelnden Spitals. Ohne medizinische Gründe wird höchstens nach dem Tarif im Wohnkanton vergütet (Art. 41 Abs. 1bis KVG); die Differenz trägt die versicherte Person oder eine allfällige Zusatzversicherung.
Krankenversicherung (KVG) — Welches Rückgriffsrecht (Subrogation) hat der Krankenversicherer gegenüber einem haftpflichtigen Dritten?
- Der haftpflichtige Dritte zahlt dem Versicherer direkt eine Prämie
- Der Versicherer kann nie auf einen Dritten Rückgriff nehmen
- ✓ Der Versicherer tritt in die Rechte der versicherten Person gegenüber dem Haftpflichtigen ein
- Die versicherte Person muss dem Versicherer in jedem Fall alles zurückzahlen
Der Krankenversicherer tritt bis zur Höhe seiner Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem haftpflichtigen Dritten ein (Art. 72 ATSG). Er kann vom Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherung die Rückerstattung der erbrachten Leistungen verlangen.
Krankenversicherung (KVG) — Eine versicherte Person verweigert eine ärztlich verordnete Behandlung. Welche Folgen hat dies in den Sozialversicherungen?
- Die versicherte Person wird automatisch aus der Versicherung ausgeschlossen
- Der Versicherer kann nur die Prämien erhöhen
- ✓ Die Geldleistungen können gekürzt oder verweigert werden
- Keine Folgen, die Behandlung ist frei wählbar
Die versicherte Person hat eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG). Verweigert sie ohne triftigen Grund eine zumutbare Behandlung, können die Geldleistungen gekürzt oder verweigert werden, sowohl in der Unfallversicherung (Art. 37 UVG) als auch in der IV (Art. 7b IVG) und in der Krankenversicherung.