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Offizielle Quellen
Abgerufen am 2026-10-12.
Das Mietrecht (Art. 253 ff. OR): Abschluss und Form des Mietvertrags, Mietzinse und Erhöhungen, Nebenkosten, Mängel, Kündigung und Kündigungsschutz sowie das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde.
Abgerufen am 2026-10-12.
Jede Mietzinserhöhung während der Mietdauer muss mit dem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular mitgeteilt werden (Art. 269d OR). Eine ohne dieses Formular mitgeteilte Erhöhung ist nichtig.
Der indexierte Mietvertrag (Art. 269b OR) ist ein Mietvertrag mit einer Mindestdauer von 5 Jahren, dessen Mietzins an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) gebunden ist. Anpassungen dürfen nur entsprechend den Veränderungen des LIK erfolgen.
Bei Zahlungsrückstand muss der Vermieter dem Mieter zuerst schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen (bei Wohnräumen) ansetzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf das Mietverhältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der Frist nicht, kann der Vermieter Wohnräume mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR), mit amtlichem Formular. Es ist keine fristlose Kündigung.
Die Untermiete (Art. 262 OR) ist zulässig, wenn: (1) der Hauptmieter die Zustimmung des Vermieters einholt, (2) die Bedingungen der Untermiete nicht missbräuchlich sind, (3) dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
Art. 253 OR definiert den Mietvertrag als Vertrag, mit dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, ihm dafür einen Mietzins zu leisten, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer.
Vor jedem Prozess in Mietsachen ist ein Schlichtungsversuch obligatorisch. Zuerst ist die Schlichtungsbehörde (in den meisten Kantonen die paritätische Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen) anzurufen (Art. 197 ZPO).
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