Die anderen Fächer
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Offizielle Quellen
Abgerufen am 2026-10-12.
Das vertiefte Arbeitsrecht: Einzelarbeitsvertrag (OR), Arbeitsgesetz, Arbeits- und Ruhezeit, Kündigungsschutz, Arbeitszeugnis, GAV und Persönlichkeitsschutz.
Abgerufen am 2026-10-12.
Nach Art. 335f OR muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung oder, falls keine besteht, die Arbeitnehmenden konsultieren und ihnen schriftlich die nötigen Auskünfte erteilen. Nach Art. 335g OR muss er die beabsichtigte Massenentlassung dem kantonalen Arbeitsamt schriftlich anzeigen und der Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmenden eine Kopie zustellen.
Nach Art. 321e OR haften Arbeitnehmende für den Schaden, den sie dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügen. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach dem Berufsrisiko, dem Bildungsgrad, den Fachkenntnissen sowie den Fähigkeiten und Eigenschaften, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung in der Praxis stark reduziert.
Gemäss Art. 16 und 17 ArG ist Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr) grundsätzlich untersagt; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung: für vorübergehende Nachtarbeit der kantonalen Behörde, für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit des SECO. Zusätzlich braucht es das Einverständnis der Arbeitnehmenden (Art. 17 Abs. 6 ArG). Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen der ArGV 2 für bestimmte Betriebsarten.
Art. 17b Abs. 1 ArG sieht einen Lohnzuschlag von mindestens 25% für vorübergehende Nachtarbeit vor. Für regelmässige oder periodische Nachtarbeit ist eine Zeitkompensation von 10% vorgesehen.
Art. 336c OR verbietet dem Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit die Kündigung während bestimmter Sperrfristen: Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krankheit oder Unfall (30, 90 bzw. 180 Tage je nach Dienstjahr), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft, Betreuungsurlaub (längstens 6 Monate) sowie Teilnahme an einer Hilfsaktion im Ausland. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Art. 336c Abs. 1 lit. c OR schützt die Arbeitnehmerin während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt vor Kündigung.
Nein. Es sind Prepwise-Übungsfragen nach der Prüfungsordnung und der Wegleitung. Offizielle Serien werden nicht übernommen; deine Schule oder die Prüfungsträgerschaft sagt dir, ob frühere Serien erhältlich sind.
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