AG und GmbH sind beides Kapitalgesellschaften, aber Mindestkapital, Liberierung und Organe unterscheiden sich. Das ist ein Klassiker in den Prüfungen Finanz- und Rechnungswesen, Treuhand, KMU-Management und im KV-EFZ. Hier steht, was das Obligationenrecht sagt, Artikel für Artikel.
Die AG: Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung
Nach Art. 620 OR ist die Aktiengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet, und Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie beteiligt ist.
Die Gläubiger der AG können sich für die Schulden der Gesellschaft also nicht an das Privatvermögen der Aktionäre halten.
Das Aktienkapital und seine Liberierung
Art. 621 OR setzt das Aktienkapital auf mindestens 100 000 Franken fest. Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung, mit einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken bei der Errichtung; Buchführung und Rechnungslegung erfolgen dann in derselben Währung.
Art. 622 OR hält fest, dass die Aktien einen Nennwert aufweisen, der grösser als null ist. Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem höheren Betrag ausgegeben werden (Art. 624 OR).
Das Kapital muss bei der Gründung nicht vollständig einbezahlt sein. Art. 632 OR verlangt, dass die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie geleistet ist und dass die geleisteten Einlagen in allen Fällen mindestens 50 000 Franken betragen (Gegenwert von 50 000 Franken bei einem Aktienkapital in ausländischer Währung).
Bei einem Kapital von 100 000 Franken ergeben 20 % genau 20 000 Franken: Es gilt also die Untergrenze von 50 000 Franken. Bareinlagen werden bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt; die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 633 OR).
Die Organe der AG
Oberstes Organ der AG ist die Generalversammlung der Aktionäre (Art. 698 OR). Zu ihren unübertragbaren Befugnissen gehören: die Festsetzung und Änderung der Statuten, die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, die Genehmigung der Jahresrechnung samt Festsetzung der Dividende und die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse über alle Angelegenheiten fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugewiesen sind (Art. 716 OR). Art. 716a OR weist ihm unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu, namentlich: die Oberleitung und die nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle, die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen, die Oberaufsicht über diese Personen, die Erstellung des Geschäftsberichts, die Vorbereitung der Generalversammlung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat und Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor ist (Art. 718 Abs. 4 OR).
Die Pflicht des Verwaltungsrats bei Schwierigkeiten
Art. 725 OR verpflichtet den Verwaltungsrat, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, ergreift er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und handelt mit der gebotenen Eile.
Art. 725b OR betrifft die Überschuldung: Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten und lässt sie durch die Revisionsstelle (oder einen zugelassenen Revisor) prüfen. Zeigen beide Abschlüsse eine Überschuldung, benachrichtigt er das Gericht. Art. 725b nennt auch die Fälle, in denen die Benachrichtigung unterbleiben kann.
Die GmbH: personenbezogene Kapitalgesellschaft
Nach Art. 772 OR ist die GmbH eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt, und für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil beteiligt; die Statuten können Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.
Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken (Art. 773 OR). Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Die Stammanteile weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist, und müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden (Art. 774 OR).
Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden (Art. 777c OR): anders als bei der AG, wo 20 % des Nennwerts bei der Gründung genügen (im Rahmen der Untergrenze von 50 000 Franken).
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über die Firma und den Sitz, den Zweck, die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile und die Form der Mitteilungen an die Gesellschafter (Art. 776 OR).
Die Organe der GmbH
Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung (Art. 804 OR). Zu ihren unübertragbaren Befugnissen gehören die Änderung der Statuten, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und der Revisionsstelle, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Geschäftsführer und die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen.
Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden (Art. 809 OR). Die Geschäftsführer sind in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind, und haben unübertragbare und unentziehbare Aufgaben, darunter die Oberleitung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung (Art. 810 OR).
Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung berechtigt, die Statuten können es abweichend regeln, aber mindestens ein Geschäftsführer muss vertretungsbefugt sein. Die Gesellschaft muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können, die Geschäftsführer oder Direktor ist (Art. 814 OR).
Zum Kontrast: die Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen Personen unter gemeinsamer Firma, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (Art. 552 OR). Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung (Art. 568 OR).
Der einzelne Gesellschafter kann jedoch erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR).
AG und GmbH auf einen Blick
Die wichtigsten Punkte nach dem OR (Fassung vom 1. Januar 2026):
- Haftung: bei AG und GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 und 772 OR); bei der Kollektivgesellschaft haften die Gesellschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 OR).
- Mindestkapital: CHF 100 000 bei der AG (Art. 621 OR), CHF 20 000 bei der GmbH (Art. 773 OR).
- Liberierung bei der Gründung: AG, mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie und mindestens CHF 50 000 insgesamt (Art. 632 OR); GmbH, vollständige Einlage des Ausgabebetrags für jeden Stammanteil (Art. 777c OR).
- Titel: Aktien (Nennwert grösser als null) bei der AG, Stammanteile (Nennwert grösser als null) bei der GmbH.
- Oberstes Organ: Generalversammlung (Art. 698 OR) beziehungsweise Gesellschafterversammlung (Art. 804 OR).
- Geschäftsführung: Verwaltungsrat bei der AG (Art. 716a OR), Geschäftsführer bei der GmbH, nur natürliche Personen (Art. 809 und 810 OR).
- Vertretung: eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, Verwaltungsrat oder Direktor bei der AG (Art. 718 Abs. 4), Geschäftsführer oder Direktor bei der GmbH (Art. 814 Abs. 3).
Was die Prüfungen verlangen
Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen und Treuhänder/in: Mindestkapital, Liberierung, Organe und ihre unübertragbaren Befugnisse, Benachrichtigung bei Überschuldung.
KMU-Management und Technische Kaufleute: die Rechtsform nach Haftung, Kapital und Organisation der Geschäftsführung wählen.
KV-EFZ: wissen, dass AG und GmbH Kapitalgesellschaften sind, für deren Schulden nur das Gesellschaftsvermögen haftet, und dass das Mindestkapital nicht gleich hoch ist.
Im Quiz ist der klassische Fehler, zu glauben, die 100 000 Franken Mindestkapital der AG müssten bei der Gründung vollständig einbezahlt sein. Das stimmt nicht: Verlangt sind 20 % des Nennwerts jeder Aktie und mindestens 50 000 Franken insgesamt (Art. 632 OR). Die vollständige Einlage verlangt die GmbH (Art. 777c OR). Die zweite Falle: der GmbH die 100 000 Franken zuzuordnen, obwohl ihr Minimum bei 20 000 Franken liegt.