Die Schuldbetreibung ist der gesetzliche Weg, um eine Geldforderung durchzusetzen. Sie folgt strengen Schritten und kurzen Fristen: 10 Tage für den Rechtsvorschlag, 20 Tage bis zur Fortsetzung, ein Jahr bis das Recht erlischt. Hier das Verfahren Artikel für Artikel nach dem SchKG (Stand 1. Januar 2025).
Die Schuldbetreibung in Kürze
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt: Zwangsvollstreckungen, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind, werden auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt (Art. 38 Abs. 1 SchKG).
Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Sie wird entweder auf dem Weg der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt; der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist (Art. 38 Abs. 2 und 3 SchKG).
Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 und 2 SchKG).
Das Betreibungsbegehren
Der Gläubiger richtet das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Darin sind anzugeben:
- Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten;
- Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters;
- die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
- die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
Der Zahlungsbefehl: 20 Tage zahlen, 10 Tage Rechtsvorschlag
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Er enthält unter anderem zwei Fristen, die man nicht verwechseln darf (Art. 69 Abs. 2 SchKG):
- die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
- die Mitteilung, dass der Schuldner, der die Forderung oder einen Teil davon oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben muss;
- die Androhung, dass die Betreibung ihren Fortgang nimmt, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt noch Rechtsvorschlag erhebt.
Der Rechtsvorschlag und seine Wirkungen
Wer Rechtsvorschlag erheben will, erklärt dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Auf Verlangen wird die Erklärung gebührenfrei bescheinigt (Art. 74 Abs. 3 SchKG).
Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung; wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so muss er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären, sonst ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG).
Bestreitet der Schuldner die Forderung nur teilweise, so muss er den bestrittenen Betrag genau angeben; unterlässt er dies, gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung kann dann für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden (Art. 78 Abs. 2 SchKG).
Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger muss seinen Anspruch dann im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen: Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG).
Sonderfall nachträglicher Rechtsvorschlag: Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, kann der Betriebene noch bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung Rechtsvorschlag anbringen. Er tut dies beim Richter des Betreibungsortes, schriftlich und begründet, innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat (Art. 77 Abs. 1 und 2 SchKG).
Die Rechtsöffnung: definitiv oder provisorisch
Definitive Rechtsöffnung. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind zum Beispiel gerichtliche Vergleiche und Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Provisorische Rechtsöffnung. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht sie aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Nach einer provisorischen Rechtsöffnung kann der Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies oder wird die Klage abgewiesen, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG).
Die Betreibung fortsetzen: Pfändung oder Konkurs
Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls; ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 SchKG).
Der Weg des Konkurses betrifft den Schuldner, der in einer der Eigenschaften nach Art. 39 SchKG im Handelsregister eingetragen ist, zum Beispiel als Inhaber einer Einzelfirma, als Kollektivgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Verein oder Stiftung. Wer im Handelsregister eingetragen war, unterliegt nach der Bekanntmachung der Streichung noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG).
Die Pfändung: Ankündigung, Unpfändbares, Lohnpfändung
Nach dem Fortsetzungsbegehren vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung (Art. 89 SchKG). Dem Schuldner wird sie spätestens am vorhergehenden Tag angekündigt (Art. 90 SchKG). Er muss bei der Pfändung anwesend oder vertreten sein und alle seine Vermögensstücke angeben, auch jene, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten (Art. 91 Abs. 1 SchKG).
Bestimmtes ist unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 SchKG), zum Beispiel:
- die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände (Kleider, Hausgeräte, Möbel), soweit sie unentbehrlich sind;
- die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
- die Nahrungs- und Feuerungsmittel, die für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendig sind;
- die AHV- und IV-Renten, die Ergänzungsleistungen und die Leistungen der Familienausgleichskassen;
- Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit.
Der Lohn wird gepfändet: das Existenzminimum bleibt
Erwerbseinkommen jeder Art kann so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das ist das Existenzminimum.
Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Erhält das Amt während dieser Zeit Kenntnis davon, dass sich die massgebenden Verhältnisse geändert haben, passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG).
In erster Linie wird das bewegliche Vermögen gepfändet, mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche; das unbewegliche Vermögen nur, soweit das bewegliche zur Deckung nicht ausreicht (Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Schuldner darf über gepfändete Vermögensstücke nicht ohne Bewilligung des Beamten verfügen (Art. 96 Abs. 1 SchKG).
Der Konkurs: Androhung, dann Begehren
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Die Konkursandrohung enthält unter anderem die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann, und die Mitteilung, dass der Schuldner, der die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen muss (Art. 160 SchKG).
Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen, unter Vorlegung der Androhung und des Zahlungsbefehls (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 166 Abs. 2 SchKG).
Der Konkursrichter entscheidet unverzüglich, auch in Abwesenheit der Parteien (Art. 171 SchKG). Sein Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Konkurs ist eröffnet in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil ihn ausspricht (Art. 175 Abs. 1 SchKG).
Der Verlustschein
Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein; der Schuldner erhält ein Doppel (Art. 149 Abs. 1 SchKG).
Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG).
Für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung hat der Schuldner keine Zinsen zu zahlen (Art. 149 Abs. 4 SchKG). Die Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins, gegenüber den Erben des Schuldners spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 149a Abs. 1 SchKG).
Was die Prüfungen verlangen
Treuhänder/in und Fachleute Finanz- und Rechnungswesen: der Ablauf der Betreibung, die Fristen (10 Tage, 20 Tage, ein Jahr, 15 Monate), der Unterschied zwischen Pfändung und Konkurs, Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung.
KMU-Führung: die Folgen einer Betreibung für das Unternehmen, je nach der im Handelsregister eingetragenen Rechtsform (Art. 39 SchKG).
Immobilienbewirtschaftung: wissen, wer was tut, wenn ein Schuldner nicht zahlt, vom Betreibungsbegehren bis zur Rechtsöffnung. EFZ Kaufmann/Kauffrau: die Grundschritte der Betreibung, vom Begehren bis zum Zahlungsbefehl.
Der klassische Fehler im Quiz: die Zahlungsfrist von 20 Tagen und die Frist für den Rechtsvorschlag von 10 Tagen verwechseln, die beide im Zahlungsbefehl stehen (Art. 69 SchKG). Eine weitere Falle: glauben, der Lohn sei unpfändbar. Er ist pfändbar, unter Abzug des Existenzminimums, längstens für ein Jahr (Art. 93 SchKG).