Eine Kundendatei, ein Newsletter, eine Bewerbungsmappe, ein Vergleichsinserat: alles berührt das Datenschutzgesetz (DSG) oder das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide kommen in den Prüfungen für Marketing, Verkauf und HR sowie in der kaufmännischen Lehre vor. Hier steht, was der Gesetzestext sagt, Artikel für Artikel.
DSG: die Begriffe (Art. 5)
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, Stand 1. September 2023) beginnt mit Begriffsbestimmungen. Die Prüfungen fragen sie fast wörtlich ab.
- Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Die betroffene Person ist diese natürliche Person.
- Besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; über Gesundheit, Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie; genetische Daten; biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren; Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
- Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten.
- Profiling: jede automatisierte Bearbeitung von Personendaten, um bestimmte persönliche Aspekte einer Person zu bewerten, zum Beispiel Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten. Profiling mit hohem Risiko führt zu einer Verknüpfung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit erlaubt.
- Verantwortlicher: die private Person oder das Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet. Der Auftragsbearbeiter bearbeitet die Daten in dessen Auftrag.
Die Grundsätze der Bearbeitung (Art. 6) und die Einwilligung
Art. 6 DSG legt die Grundregeln fest. Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden, nach Treu und Glauben und verhältnismässig. Sie dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
Die Daten werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern und angemessene Massnahmen treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden.
Ist eine Einwilligung erforderlich, so ist sie nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. Sie muss ausdrücklich erfolgen für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, für ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person und für ein Profiling durch ein Bundesorgan (Art. 6 Abs. 6 und 7).
Gestalten, sichern, auslagern (Art. 7, 8 und 9)
Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 7): Der Verantwortliche gestaltet die Bearbeitung technisch und organisatorisch so, dass die Vorschriften eingehalten werden, und zwar ab der Planung. Mit geeigneten Voreinstellungen stellt er sicher, dass die Bearbeitung auf das für den Zweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nichts anderes bestimmt.
Datensicherheit (Art. 8): Verantwortliche und Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Der Bundesrat erlässt die Mindestanforderungen.
Auftragsbearbeitung (Art. 9): Die Bearbeitung kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn er die Daten nur so bearbeitet, wie der Verantwortliche es selbst dürfte, und keine Geheimhaltungspflicht dies verbietet. Der Verantwortliche vergewissert sich, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleisten kann. Dieser darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung an einen Dritten übertragen.
Verzeichnis, Information, automatisierte Entscheidung, Verletzung (Art. 12, 19, 21, 24)
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12): Verantwortliche und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis. Das des Verantwortlichen enthält mindestens seine Identität, den Bearbeitungszweck, die Kategorien betroffener Personen und bearbeiteter Daten, die Kategorien der Empfänger und, bei Bekanntgabe ins Ausland, den Staat und die Garantien. Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor, deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen mit sich bringt.
Informationspflicht bei der Beschaffung (Art. 19): Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen, auch wenn die Daten nicht bei ihr beschafft werden. Er teilt mindestens seine Identität und Kontaktdaten, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfänger mit. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, nennt er zudem die Kategorien der Daten und informiert spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten.
Automatisierte Einzelentscheidung (Art. 21): Beruht eine Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung und ist sie für die Person mit einer Rechtsfolge verbunden oder beeinträchtigt sie erheblich, so informiert der Verantwortliche darüber. Auf Antrag kann die Person ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.
Verletzung der Datensicherheit (Art. 24): Der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich eine Verletzung, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte führt. Die Meldung nennt die Art der Verletzung, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen. Der Auftragsbearbeiter meldet jede Verletzung dem Verantwortlichen. Die betroffene Person wird informiert, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt.
Auskunftsrecht, Verletzungen und Strafen (Art. 25, 30, 31, 60 bis 63)
Auskunftsrecht (Art. 25): Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Sie erhält mindestens die Identität des Verantwortlichen, die bearbeiteten Daten, den Zweck, die Aufbewahrungsdauer, die Herkunft der Daten, das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung und die Empfänger. Die Auskunft ist kostenlos und wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
Persönlichkeitsverletzungen (Art. 30): Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Daten entgegen den Grundsätzen nach Art. 6 und 8 bearbeitet werden, entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der Person oder wenn Dritten besonders schützenswerte Daten bekanntgegeben werden. Eine Verletzung ist widerrechtlich, ausser sie ist durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder ein Gesetz gerechtfertigt (Art. 31). Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen liegt zum Beispiel vor, wenn die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Vertrag steht und Daten der Vertragspartei betrifft.
Strafen (Art. 60 bis 63): Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich die betroffene Person nicht informieren (Art. 19 und 21) oder falsche oder unvollständige Auskünfte erteilen. Dieselbe Obergrenze gilt für die Auftragsbearbeitung ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 9, die Missachtung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die Verletzung der Schweigepflicht und das Nichtbefolgen einer Verfügung des EDÖB.
UWG: Zweck, Generalklausel und Art. 3
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Stand 1. Januar 2025) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1). Die Generalklausel in Art. 2 ist weit: Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, das das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3 Abs. 1 nennt dann Beispiele, eingeleitet mit «insbesondere». Wichtig für Marketing und Verkauf:
- Bst. a: andere, ihre Waren, Leistungen oder Preise durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzen.
- Bst. b: über sich, die Firma, Leistungen, Preise, die vorrätige Menge oder die Art der Verkaufsveranstaltung unrichtige oder irreführende Angaben machen.
- Bst. d: Massnahmen treffen, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren oder Leistungen eines anderen herbeizuführen.
- Bst. e: sich in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen vergleichen. Vergleichende Werbung ist also nicht an sich verboten, sie ist geregelt.
- Bst. f: ausgewählte Waren oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbieten, diese Angebote in der Werbung besonders hervorheben und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuschen.
- Bst. h: den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen.
- Bst. r: Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem, bei dem der Vorteil hauptsächlich von der Anwerbung weiterer Personen statt vom Verkauf von Waren oder Leistungen abhängt.
- Bst. x: Angaben über sich oder seine Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung machen, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.
Spam, Werbeanrufe und elektronischer Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 Bst. o, s, u, v)
Massenwerbung (Bst. o): Unlauter handelt, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder senden lässt und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen.
Es gibt eine Ausnahme, und nur eine, für Kundschaft: Wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, darf diesen Kunden ohne Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen senden.
Werbeanrufe (Bst. u und v): Unlauter handelt, wer den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht. Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Eintrag und Vermerk gleichgestellt. Unlauter sind auch Werbeanrufe ohne angezeigte Rufnummer, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung man berechtigt ist.
Elektronischer Geschäftsverkehr (Bst. s): Wer Waren oder Leistungen online anbietet, muss klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse (auch E-Mail) machen, auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss hinweisen, Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern vor der Bestellung bereitstellen und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen. Abs. 2 nimmt die Sprachtelefonie und Verträge aus, die ausschliesslich durch den Austausch von E-Mails oder vergleichbarer individueller Kommunikation geschlossen werden.
Wer klagen kann, und die Strafen (Art. 9, 10, 23)
Klageberechtigung (Art. 9): Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit festzustellen. Er kann auch Berichtigung oder Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, Genugtuung und die Herausgabe eines Gewinnes verlangen.
Art. 10 dehnt diese Klagen auf Kunden aus, deren wirtschaftliche Interessen bedroht oder verletzt sind, auf Berufs- und Wirtschaftsverbände, auf Konsumentenschutzorganisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung und in bestimmten Fällen auf den Bund. Art. 11 erlaubt die Klage auch gegen den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen gehandelt hat.
Strafen (Art. 23): Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
Was die Prüfungen verlangen
Marketing- und Verkaufsfachleute: die vorgängige Einwilligung zur Massenwerbung, die Ausnahme für Kundschaft, vergleichende Werbung, Herabsetzung, Klimaaussagen, hervorgehobene Angebote unter Einstandspreis.
HR-Fachleute: die Bearbeitung von Daten der Bewerbenden und des Personals, besonders schützenswerte Daten (Gesundheit, Strafverfolgung, Sozialhilfe), die Informationspflicht, das Auskunftsrecht innert 30 Tagen.
Technische Kaufleute, KMU-Management, Kaufleute EFZ: das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und die Ausnahme unter 250 Mitarbeitenden, Datensicherheit, Auftragsbearbeitung, Meldung von Verletzungen, Strafen.
Der klassische Fehler im Quiz: glauben, ein Opt-out genüge bei jedem Werbe-Mail. Bei Nicht-Kunden ist die vorgängige Einwilligung nötig (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG); ein Abmeldelink ersetzt sie nicht. Die Ausnahme gilt nur für Kunden, deren Kontaktdaten beim Verkauf erhoben wurden, die auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden, und nur für eigene ähnliche Leistungen.
Zweite häufige Falle: die Monatsfrist von Art. 19 (Information, wenn die Daten nicht bei der Person beschafft werden) mit den 30 Tagen von Art. 25 (Antwort auf ein Auskunftsbegehren) verwechseln.