Erbrecht: Wer erbt, was ist geschützt, wie wird geteilt

Das Erbrecht im ZGB: gesetzliche Erben, Pflichtteil seit 2023 die Hälfte, Testament, Ausschlagung in drei Monaten, Herabsetzung und Teilung. Art. 457 bis 640.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Überlebender Ehegatte: die Hälfte mit Nachkommen, drei Viertel mit dem elterlichen Stamm, sonst die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB).
  • Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, seit 1. Januar 2023 (Art. 471 ZGB).
  • Eigenhändiges Testament: von Hand, mit Jahr, Monat und Tag, unterschrieben (Art. 505 ZGB); mündliche Verfügung verliert ihre Gültigkeit 14 Tage, nachdem der Erblasser wieder eine andere Form verwenden konnte (Art. 508 ZGB).
  • Fristen: Ausschlagung drei Monate (Art. 567), öffentliches Inventar ein Monat (Art. 580), Herabsetzungsklage ein Jahr und höchstens zehn Jahre (Art. 533 ZGB).
  • Quelle: ZGB (SR 210), Art. 457 bis 640, Fassung vom 1. Januar 2026.

Das Erbrecht kommt in jeder Prüfung zum Zivilrecht vor, und die Fallen liegen bei den Brüchen und Fristen: Der Pflichtteil beträgt seit dem 1. Januar 2023 die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, ausgeschlagen wird innert drei Monaten, die Herabsetzungsklage verjährt nach einem Jahr. Hier die Regelung Artikel für Artikel (ZGB Art. 457 bis 640, Fassung vom 1. Januar 2026).

Wer erbt: die Parentelen (Art. 457 bis 460 und 466 ZGB)

Die gesetzlichen Erben werden nach Stämmen (Parentelen) geordnet. Die nächsten Erben sind die Nachkommen: Die Kinder erben zu gleichen Teilen, und an die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, in allen Graden nach Stämmen (Art. 457 ZGB).

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern: Vater und Mutter erben nach Hälften, und an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Nachkommen, nach Stämmen. Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite (Art. 458 ZGB).

Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern, die auf jeder Seite zu gleichen Teilen erben (Art. 459 ZGB). Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf (Art. 460 ZGB).

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem er den letzten Wohnsitz hatte, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB).

Überlebende Ehegatten und eingetragene Partner (Art. 462, 472, 473 und 612a ZGB)

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten die Hälfte der Erbschaft, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben; drei Viertel, wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben; die ganze Erbschaft, wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind (Art. 462 ZGB).

Der überlebende Ehegatte verliert seinen Pflichtteilsanspruch, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist und das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde, oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Pflichtteile gelten dann, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre. Bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das sinngemäss (Art. 472 ZGB, in Kraft seit 1. Januar 2023).

Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts, das dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zusteht; neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses (Art. 473 Abs. 1 und 2 ZGB). Heiratet der Überlebende wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht mit der Nutzniessung hätte belastet werden können (Art. 473 Abs. 3 ZGB).

Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder an Hausratsgegenständen auf Anrechnung zugeteilt wird. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen (Art. 612a ZGB).

Verfügbarer Teil, Pflichtteil und Enterbung (Art. 470 bis 480 ZGB)

Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen; wer keine dieser Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen verfügen (Art. 470 ZGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Beide Artikel haben die Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2023. Der Pflichtteil ist also ein Bruchteil des gesetzlichen Anspruchs, und der verfügbare Teil ist der Rest.

Beispiel mit den Brüchen des Gesetzes: Der Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten und zwei Kinder. Der Ehegatte erhält die Hälfte (Art. 462 ZGB); die andere Hälfte teilen die Kinder zu gleichen Teilen, also je ein Viertel (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Der Pflichtteil jedes Erben ist die Hälfte seines Anspruchs: ein Viertel für den Ehegatten, ein Achtel für jedes Kind. Die Pflichtteile zusammen betragen 1/4 + 1/8 + 1/8 = 1/2; der verfügbare Teil ist somit die andere Hälfte. Mit der Nutzniessung nach Art. 473 ZGB beträgt der verfügbare Teil ebenfalls die Hälfte des Nachlasses.

Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stand des Vermögens zur Zeit des Todes. Abzuziehen sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats (Art. 474 ZGB). Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich der gebundenen Selbstvorsorge, werden mit dem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes hinzugerechnet (Art. 476 Abs. 1 ZGB).

Der Erblasser kann einem Erben den Pflichtteil durch Verfügung von Todes wegen entziehen, wenn der Erbe gegen ihn oder eine ihm nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Art. 477 ZGB). Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen; seine Nachkommen behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 478 ZGB).

Eine Enterbung ist nur gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Ficht der Enterbte sie an, muss der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, die Richtigkeit beweisen. Gelingt der Beweis nicht oder ist kein Grund angegeben, wird die Verfügung insoweit aufrechterhalten, als sie sich mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, ausser bei offenbarem Irrtum über den Enterbungsgrund (Art. 479 ZGB). Bestehen gegen einen Nachkommen Verlustscheine, kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern zuwendet (Art. 480 Abs. 1 ZGB).

Verfügen von Todes wegen: Testament und Erbvertrag (Art. 467 bis 516 ZGB)

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen letztwillig über sein Vermögen verfügen (Art. 467 ZGB). Verfügungen, die unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet wurden, sind ungültig; sie erlangen aber Gültigkeit, wenn der Erblasser sie nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von Irrtum oder Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist (Art. 469 Abs. 1 und 2 ZGB).

Die letztwillige Verfügung kann mit öffentlicher Beurkundung, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 498 ZGB). Die öffentliche Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht damit betraut sind (Art. 499 ZGB). Der Erblasser unterschreibt die Urkunde, die der Beamte ebenfalls datiert und unterschreibt (Art. 500 ZGB). Danach erklärt er den zwei Zeugen, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 ZGB).

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende, mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Datumsangabe oder ist sie unrichtig, kann die Verfügung nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen Gültigkeitsfrage notwendig ist (Art. 520a ZGB).

Die mündliche Verfügung ist nur möglich, wenn der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände (nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse) verhindert ist, eine andere Form zu verwenden. Er erklärt seinen letzten Willen vor zwei Zeugen (Art. 506 ZGB), die ihn sofort schriftlich festhalten und ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederlegen (Art. 507 ZGB). Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, eine andere Form zu verwenden, verliert die mündliche Verfügung nach 14 Tagen ihre Gültigkeit (Art. 508 ZGB).

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der für die Errichtung vorgeschriebenen Formen ganz oder zum Teil widerrufen (Art. 509 ZGB) oder dadurch, dass er die Urkunde vernichtet (Art. 510 Abs. 1 ZGB). Eine spätere Verfügung tritt an die Stelle der früheren, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt (Art. 511 Abs. 1 ZGB).

Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung: Die Vertragschliessenden erklären gleichzeitig dem Beamten ihren Willen und unterschreiben die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen (Art. 512 ZGB). Er kann jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Mit dem Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser, einem anderen oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen; er kann aber über sein Vermögen frei verfügen (Art. 494 Abs. 1 und 2 ZGB). Beim Erbverzicht fällt der Verzichtende beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Art. 495 Abs. 2 ZGB).

Eine nützliche Unterscheidung: Jede Verfügung, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll, ist eine Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB); das Vermächtnis ist ein Vermögensvorteil, ohne dass der Bedachte als Erbe eingesetzt wird (Art. 484 Abs. 1 ZGB). Der Teil, über den der Erblasser nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB).

Willensvollstrecker, Ungültigkeit und Herabsetzung (Art. 517 bis 533 ZGB)

Der Erblasser kann eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Der Auftrag wird ihnen von Amtes wegen mitgeteilt, und sie müssen sich binnen 14 Tagen über die Annahme erklären; ihr Stillschweigen gilt als Annahme (Art. 517 ZGB). Soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, stehen sie in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters: Sie verwalten die Erbschaft, bezahlen die Schulden, richten die Vermächtnisse aus und führen die Teilung aus (Art. 518 ZGB).

Ungültigkeitsklage: Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn der Erblasser nicht verfügungsfähig war, wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist oder wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 ZGB). Bei einem Formmangel gilt dasselbe (Art. 520 ZGB). Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres, seit der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung. Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie bei Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder bei Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit erst nach 30 Jahren (Art. 521 Abs. 1 und 2 ZGB).

Herabsetzungsklage: Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, der Zuwendungen von Todes wegen und der Zuwendungen unter Lebenden verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 522 ZGB). Die Reihenfolge ist: zuerst die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, dann die Zuwendungen von Todes wegen, zuletzt die Zuwendungen unter Lebenden (Art. 532 Abs. 1 ZGB). Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist (Art. 525 Abs. 1 ZGB).

Unter den Zuwendungen unter Lebenden unterliegen der Herabsetzung unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, die nicht der Ausgleichung unterworfen sind, die Erbabfindungen, die frei widerruflichen Schenkungen und jene der letzten fünf Jahre vor dem Tod (ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke) sowie Entäusserungen, die offenbar der Umgehung der Verfügungsbeschränkung dienen (Art. 527 ZGB).

Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, seit die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei letztwilligen Verfügungen ab der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen ab dem Tod des Erblassers gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB).

Eröffnung, Erwerb und Ausschlagung (Art. 537 bis 579 ZGB)

Der Erbgang wird durch den Tod eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB), für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 538 Abs. 1 ZGB). Eine beim Tod vorgefundene letztwillige Verfügung ist der Behörde unverweilt einzuliefern, auch wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Die Behörde eröffnet sie binnen Monatsfrist nach der Einlieferung (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten erhalten die eingesetzten Erben auf Verlangen eine Bescheinigung, dass sie als Erben anerkannt seien, wenn niemand ihre Berechtigung ausdrücklich bestritten hat (Art. 559 Abs. 1 ZGB).

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes: Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte und Besitz gehen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen Schulden (Art. 560 ZGB). Der Vermächtnisnehmer hat dagegen nur einen persönlichen Anspruch gegen die Beschwerten (Art. 562 Abs. 1 ZGB), und die Gläubiger des Erblassers gehen den Vermächtnisnehmern vor (Art. 564 Abs. 1 ZGB).

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben können die Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erben, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung zugekommen ist (Art. 567 ZGB). Wurde ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Behörde den Abschluss des Inventars mitgeteilt hat (Art. 568 ZGB). Aus wichtigen Gründen kann die Behörde eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 ZGB).

Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären, unbedingt und vorbehaltlos (Art. 570 ZGB). Wer innert Frist nicht ausschlägt, hat die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB); wer sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt, Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung gefordert waren, oder Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht hat, kann nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

Wirkungen: Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt; ein Überschuss wird den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 ZGB). Haben die Nachkommen ausgeschlagen, wird der überlebende Ehegatte von der Behörde informiert und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären (Art. 574 ZGB). Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers aus, haften sie den Gläubigern gleichwohl für Vermögenswerte, die sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod empfangen haben und die bei der Teilung der Ausgleichung unterworfen wären (Art. 579 Abs. 1 ZGB).

Öffentliches Inventar, amtliche Liquidation und Erbschaftsklage (Art. 580 bis 601 ZGB)

Jeder Erbe, der die Erbschaft ausschlagen kann, darf ein öffentliches Inventar verlangen. Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden und gilt auch für die übrigen Erben (Art. 580 ZGB). Das Inventar enthält ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden mit Schätzung aller Inventarstücke (Art. 581 Abs. 1 ZGB); der Rechnungsruf setzt eine Frist von mindestens einem Monat seit der ersten Auskündung (Art. 582 ZGB). Während des Inventars ist die Betreibung für die Schulden des Erblassers ausgeschlossen (Art. 586 Abs. 1 ZGB).

Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Er kann ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen; gibt er keine Erklärung ab, hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 ZGB). Bei Annahme unter öffentlichem Inventar haftet der Erbe für die im Inventar verzeichneten Schulden mit der Erbschaft und mit seinem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB).

Jeder Erbe kann anstatt auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen die amtliche Liquidation verlangen; solange ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden, und bei amtlicher Liquidation werden die Erben für die Schulden nicht haftbar (Art. 593 ZGB). Die Gläubiger des Erblassers, die begründete Besorgnis haben, nicht bezahlt zu werden, können sie binnen drei Monaten seit dem Tod oder der Eröffnung der Verfügung verlangen (Art. 594 Abs. 1 ZGB). Ist die Erbschaft überschuldet, erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt (Art. 597 ZGB).

Mit der Erbschaftsklage macht geltend, wer als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer (Art. 598 Abs. 1 ZGB). Sie verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Besitzes des Beklagten und des eigenen besseren Rechts, in allen Fällen mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tod oder der Eröffnung der Verfügung; gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Frist stets 30 Jahre (Art. 600 ZGB).

Die Teilung: Erbengemeinschaft, Gleichberechtigung und Ausgleichung (Art. 602 bis 640 ZGB)

Beerben mehrere Erben den Erblasser, besteht unter ihnen bis zur Teilung eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft: Sie werden Gesamteigentümer und verfügen gemeinsam (Art. 602 ZGB). Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB).

Gesetzliche Erben teilen sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen und können die Teilung frei vereinbaren, wo nichts anderes angeordnet ist (Art. 607 ZGB). Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Vorschriften über die Teilung machen; sie sind verbindlich, unter Vorbehalt der Ausgleichung einer Ungleichheit der Teile, die er nicht beabsichtigt hat. Die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben gilt, wenn kein anderer Wille ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (Art. 608 ZGB). Wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, haben alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft, und jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden vor der Teilung getilgt oder sichergestellt werden (Art. 610 ZGB).

Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden; können sich die Erben nicht einigen, wird die Sache verkauft und der Erlös geteilt, auf Verlangen eines Erben auf dem Weg der Versteigerung (Art. 612 ZGB). Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617 ZGB).

Ausgleichung: Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat; was er seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht unter der Ausgleichungspflicht, sofern er nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt (Art. 626 ZGB). Die Ausgleichung erfolgt nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht (Art. 632 ZGB).

Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Gegenüber den Gläubigern sind die Erben auch nach der Teilung solidarisch haftbar; diese solidare Haftung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (Art. 639 ZGB). Wer mehr bezahlt hat, als ihm bei der Teilung zugewiesen wurde, kann auf seine Miterben Rückgriff nehmen (Art. 640 Abs. 1 ZGB).

Was die Prüfungen verlangen

Treuhand (Gesellschaftsrecht und Zivilrecht), Finanz- und Rechnungswesen, KMU-Management, Technische Kaufleute: Erben nach Parentelen einordnen, den Anteil des Ehegatten anwenden (Art. 462), Pflichtteil und verfügbaren Teil berechnen (Art. 470 und 471), Erbeinsetzung und Vermächtnis unterscheiden, die Testamentsformen (Art. 499, 505, 506) sowie die Fristen für Ausschlagung und Inventar nennen.

Immobilienbewirtschaftung: die Zuweisung der Wohnung an den überlebenden Ehegatten (Art. 612a), die Erbengemeinschaft und der Verkauf eines Nachlassgrundstücks (Art. 602 und 612), die Anrechnung von Grundstücken zum Verkehrswert (Art. 617). HR und Sozialversicherung: der Kreis der Erben und die herabsetzbaren Zuwendungen, etwa Versicherungsansprüche auf den Tod (Art. 476 und 529). Kaufmann/Kauffrau EFZ: das Schema gesetzliche Erben, Testament, Ausschlagung.

Der klassische Fehler im Quiz: verfügbarer Teil und Pflichtteil verwechseln. Der Pflichtteil ist der geschützte Anteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs), der verfügbare Teil ist der Rest, über den der Erblasser frei verfügen kann. Die zweite Falle sind die Fristen: ausgeschlagen wird innert drei Monaten (Art. 567), das öffentliche Inventar verlangt man innert einem Monat (Art. 580), die Herabsetzungsklage verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis der Verletzung und spätestens nach zehn Jahren (Art. 533). Und das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein, mit vollständigem Datum (Jahr, Monat, Tag) und Unterschrift: Ein am Computer getippter Text genügt nicht.

Häufige Fragen

Wie viel erbt der überlebende Ehegatte?

Die Hälfte der Erbschaft, wenn er mit Nachkommen teilt; drei Viertel, wenn er mit Erben des elterlichen Stammes teilt; die ganze Erbschaft, wenn keine solchen Erben vorhanden sind (Art. 462 ZGB). Dasselbe gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Art. 470 ZGB nennt als Pflichtteilserben nur die Nachkommen, den Ehegatten und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Der Ehegatte verliert seinen Pflichtteil in den Fällen von Art. 472 ZGB (hängiges Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren oder zwei Jahre Trennung).

Wie schreibe ich ein gültiges eigenhändiges Testament?

Es muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und unterschrieben sein, mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Für die öffentliche Verfügung braucht es eine Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 499 ZGB).

Wie lange kann man eine Erbschaft ausschlagen?

Drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Für gesetzliche Erben beginnt die Frist, sobald ihnen der Tod bekannt geworden ist, ausser sie weisen nach, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben; für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, kann nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

Wie lange hat man Zeit für die Herabsetzungs- oder die Ungültigkeitsklage?

Herabsetzung: ein Jahr seit Kenntnis der Verletzung des Pflichtteils, höchstens zehn Jahre (Art. 533 ZGB). Ungültigkeit: ein Jahr seit Kenntnis von Verfügung und Ungültigkeitsgrund, zehn Jahre seit der Eröffnung, und 30 Jahre gegenüber einem bösgläubigen Bedachten bei Verfügungsunfähigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit (Art. 521 ZGB).

Haften die Erben für die Schulden des Verstorbenen?

Ja: Die Schulden werden zu ihren persönlichen Schulden (Art. 560 Abs. 2 ZGB), und sie haften solidarisch (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Sie können ausschlagen, ein öffentliches Inventar oder die amtliche Liquidation verlangen. Nach der Teilung verjährt die solidare Haftung gegenüber den Gläubigern nach fünf Jahren (Art. 639 Abs. 2 ZGB).