Das Bundesgesetz legt ein Minimum fest, und jeder Kanton entscheidet, ob er darüber hinausgeht. Das Ergebnis: CHF 215 pro Monat und Kind in Glarus, CHF 250 in Bern, CHF 322 in der Waadt. Hier die beiden Zulagen, die Altersgrenzen, wer Anspruch hat, die Ansätze 2026 pro Kanton und was die Prüfungen verlangen, mit den Zahlen des BSV.
Die zwei Zulagen des FamZG
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) sieht zwei monatliche Zulagen pro Kind vor (Art. 3 Abs. 1 FamZG).
Die Kinderzulage wird ab dem Beginn des Geburtsmonats bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind 16 Jahre alt wird. Sie reicht bis 20 Jahre, wenn das Kind erwerbsunfähig ist.
Die Ausbildungszulage löst sie ab. Sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens ab dem Monat des 15. Geburtstags. Besucht das Kind mit 16 noch die obligatorische Schule, beginnt sie im Monat nach dem 16. Geburtstag. Sie wird bis zum Ende der Ausbildung bezahlt, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 25 wird.
Die Kantone dürfen höhere Ansätze sowie eine Geburtszulage und eine Adoptionszulage vorsehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG).
Die Mindestansätze des Bundes: CHF 215 und 268
Das FamZG legt Mindestansätze pro Monat und Kind fest (Art. 5 FamZG, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft):
- Kinderzulage: mindestens CHF 215.
- Ausbildungszulage: mindestens CHF 268.
- Die Ansätze werden zum gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten der Teuerung angepasst, wenn der Index um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.
- In der Landwirtschaft (FLG) gelten schweizweit dieselben Ansätze: CHF 215 und 268 im Talgebiet, CHF 235 und 288 im Berggebiet. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von CHF 100 pro Monat.
Wer Anspruch hat und wer die Zulagen erhält
Angestellte eines beitragspflichtigen Arbeitgebers, die obligatorisch in der AHV versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Auch obligatorisch AHV-versicherte Selbständigerwerbende haben Anspruch (Art. 13 Abs. 2bis FamZG).
Können mehrere Personen für dasselbe Kind Zulagen beanspruchen, etwa zwei erwerbstätige Eltern, legt Art. 7 Abs. 1 FamZG die Rangfolge fest:
- a. die Person, die eine Erwerbstätigkeit ausübt;
- b. die Person, der die elterliche Sorge zusteht;
- c. die Person, bei der das Kind überwiegend lebt;
- d. die Person, für die das Recht des Wohnkantons des Kindes gilt;
- e. die Person mit dem höchsten AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
- f. die Person mit dem höchsten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Zürich, Bern und Luzern
Alle Beträge sind Monatsansätze pro Kind, Stand BSV 2026.
Zürich: Kinderzulage CHF 215 für Kinder bis 12 Jahre, CHF 268 für Kinder über 12 Jahre; Ausbildungszulage CHF 268; keine Geburtszulage in der BSV-Tabelle. Der Arbeitgeberbeitrag an die Familienausgleichskasse beträgt 1,025 %, der tiefste Satz der Schweiz.
Bern: Kinderzulage CHF 250; Ausbildungszulage CHF 310; Arbeitgeberbeitrag 1,5 %. Eine Geburtszulage führt die Tabelle nicht auf.
Luzern: Kinderzulage CHF 215 bis 12 Jahre, CHF 260 darüber; Ausbildungszulage CHF 268; Geburts- und Adoptionszulage CHF 1 075; Arbeitgeberbeitrag 1,35 %.
Aargau, St. Gallen, Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Aargau: Kinderzulage CHF 225; Ausbildungszulage CHF 278; Arbeitgeberbeitrag 1,45 %.
St. Gallen: Kinderzulage CHF 245; Ausbildungszulage CHF 298; Arbeitgeberbeitrag 1,8 %.
Basel-Stadt: Kinderzulage CHF 275; Ausbildungszulage CHF 325; Arbeitgeberbeitrag 1,65 %.
Basel-Landschaft: Kinderzulage CHF 215; Ausbildungszulage CHF 268; Arbeitgeberbeitrag 1,3 %. Der Kanton liegt auf beiden Mindestansätzen des Bundes.
Die übrigen Kantone im Überblick
Monatsansätze 2026 pro Kind, Kinderzulage / Ausbildungszulage, in CHF (BSV):
- Uri: 240 / 290; Geburts- und Adoptionszulage 1 200. Schwyz: 230 / 280; Geburtszulage 1 000.
- Obwalden: 220 / 270. Nidwalden: 258 / 311. Glarus: 215 / 268.
- Zug: 330 / 330 bis 18 Jahre, 385 darüber.
- Solothurn: 215 / 268. Schaffhausen: 230 / 290.
- Appenzell Ausserrhoden: 230 / 280. Appenzell Innerrhoden: 245 / 298.
- Graubünden: 240 / 290. Thurgau: 215 / 280. Tessin: 215 / 268.
- Freiburg: 265 / 325 für die ersten beiden Kinder, 285 / 345 ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage 1 500.
- Waadt: 322 / 425 für die ersten beiden Kinder, 365 / 468 ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage 1 617 (3 234 pro Kind bei Mehrlingsgeburten).
- Wallis: 327 / 477 für die ersten beiden Kinder, 435 / 585 ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage 2 142 (3 213 pro Kind bei Mehrlingsgeburten).
- Neuenburg: 240 / 320 für die ersten beiden Kinder, 270 / 350 ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage 1 200.
- Genf: 311 / 415 für die ersten beiden Kinder, 411 / 515 ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage 2 073 (3 073 pro Kind bei Mehrlingsgeburten).
- Jura: 275 / 325; Geburts- und Adoptionszulage 1 500.
Wer finanziert: die Arbeitgeberbeiträge
Die Zulagen werden hauptsächlich über einen Arbeitgeberbeitrag in Prozent der Lohnsumme finanziert, den die kantonale Familienausgleichskasse einzieht. Der Satz schwankt stark: 1,025 % in Zürich, 1,25 % in Solothurn, 1,8 % in St. Gallen, 2,27 % in Freiburg, 2,37 % in der Waadt, 2,5 % im Wallis, 2,75 % im Jura (BSV 2026).
Das Wallis ist ein Sonderfall: Auch die Arbeitnehmenden zahlen 0,13 %. Der Gesamtbeitrag beträgt 2,63 %, davon 2,5 % zulasten der Arbeitgebenden und 0,13 % zulasten der Arbeitnehmenden.
Selbständigerwerbende zahlen nur auf dem Einkommensteil bis CHF 148 200, dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst. Die Sätze der BSV-Tabelle betreffen nur die Finanzierung der Zulagen: Kantonale Berufsbildungs- oder Betreuungsfonds werden separat erhoben.
Was die Prüfungen verlangen
Sozialversicherungs-Fachleute: die beiden Zulagen des FamZG und ihre Altersgrenzen, der Anspruch nach Art. 13, die Rangfolge nach Art. 7, der Spielraum der Kantone.
HR-Fachleute: an wen die Zulage bei zwei erwerbstätigen Eltern ausbezahlt wird, was in der Lohnabrechnung erscheint, der Arbeitgeberbeitrag an die Kasse des Kantons.
Fachleute Finanz- und Rechnungswesen: der Familienzulagenbeitrag in den Sozialabgaben des Arbeitgebers.
Im Quiz kommen zwei Fehler immer wieder vor. Erstens: Kinderzulage (bis 16 Jahre, mindestens CHF 215) und Ausbildungszulage (ab 15 oder 16 Jahren je nach Lage, längstens bis 25, mindestens CHF 268) verwechseln. Zweitens: glauben, das Bundesminimum gelte überall. Es ist eine Untergrenze: Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft und das Tessin liegen auf dem Minimum, die Waadt, Genf und das Wallis liegen weit darüber.