Der Güterstand entscheidet, wem während der Ehe was gehört und wie am Ende geteilt wird. Er kommt in jeder Zivilrechtsprüfung vor. Die Fallen liegen bei den Gütermassen (Errungenschaft, Eigengut, Gesamtgut), beim Beweis und bei der Form des Ehevertrags. Hier die Regelung Artikel für Artikel (ZGB, Fassung vom 1. Januar 2026).
Der ordentliche Güterstand und die drei Güterstände
Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Das ist der ordentliche Güterstand, also der, der ohne Zutun gilt.
Das ZGB regelt drei Güterstände. Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Die Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 221 ZGB). Bei der Gütertrennung verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber, innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 247 ZGB).
Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Die drei Güterstände sind also wählbar, aber nicht frei kombinierbar ohne gesetzlichen Rahmen.
Der Ehevertrag: Zeitpunkt, Fähigkeit, Form
Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein; Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Art. 183 ZGB).
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB). Ein bloss schriftlicher Vertrag genügt nicht.
Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen andern Güterstand vereinbaren (Art. 187 Abs. 1 ZGB).
Zwei Instrumente ergänzen den Vertrag. Überlässt ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 195 Abs. 1 ZGB). Jeder Ehegatte kann zudem jederzeit verlangen, dass der andere bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt; ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde (Art. 195a ZGB).
Der ausserordentliche Güterstand und der Schutz der Gläubiger
Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 185 Abs. 1 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird, wenn er die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet, wenn er in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert, wenn er die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert oder wenn er dauernd urteilsunfähig ist (Art. 185 Abs. 2 ZGB).
Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen (Art. 187 Abs. 2 ZGB).
Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein (Art. 188 ZGB). Ist sein Anteil am Gesamtgut für eine Eigenschuld gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen (Art. 189 ZGB); das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten (Art. 190 Abs. 1 ZGB). Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen (Art. 191 Abs. 1 ZGB).
Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 192 ZGB).
Die Gläubiger sind geschützt: Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. Der Ehegatte, auf den das Vermögen übergegangen ist, muss die Schulden bezahlen, kann sich aber so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hierzu nicht ausreicht (Art. 193 ZGB).
Errungenschaftsbeteiligung: Errungenschaft, Eigengut und Beweis
Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen, die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die Erträge seines Eigengutes und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 ZGB).
Eigengut sind von Gesetzes wegen: die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; die Vermögenswerte, die ihm zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; Genugtuungsansprüche; Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB).
Durch Ehevertrag können die Ehegatten Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Sie können auch vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 ZGB).
Beweis: Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 ZGB).
Während des Güterstandes verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber, innerhalb der gesetzlichen Schranken. Über einen Anteil an einem Vermögenswert im Miteigentum kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 201 ZGB). Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB). Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten; bereitet die Zahlung dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er Fristen verlangen, und die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 203 ZGB).
Auflösung und Berechnung des Vorschlags
Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).
Erster Schritt: Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern befinden, und die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB). Bei einem Vermögenswert im Miteigentum kann ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, verlangen, dass er ihm gegen Entschädigung des andern ungeteilt zugewiesen wird (Art. 205 Abs. 2 ZGB).
Zweiter Schritt: Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung zustünde, dem Eigengut zugerechnet (Art. 207 Abs. 2 ZGB).
Dritter Schritt: die Hinzurechnungen. Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern gemacht hat (ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke), sowie Vermögensentäusserungen, die er während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 ZGB). Für hinzugerechnete Vermögenswerte ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB).
Vierter Schritt: die Forderungen. Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, so besteht ein Mehrwertanteil: Bei einem Mehrwert entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert berechnet, bei einem Minderwert entspricht sie dem ursprünglichen Beitrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Durch schriftliche Vereinbarung können die Ehegatten den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern (Art. 206 Abs. 3 ZGB). Zwischen Errungenschaft und Eigengut desselben Ehegatten besteht eine Ersatzforderung, wenn Schulden der einen Masse mit Mitteln der andern bezahlt worden sind; eine Schuld belastet die Masse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 1 und 2 ZGB).
Fünfter Schritt: der Vorschlag. Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 ZGB). Die Vermögensgegenstände werden zu ihrem Verkehrswert eingesetzt (Art. 211 ZGB); für die bei der Auflösung vorhandene Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Beim landwirtschaftlichen Gewerbe sieht das Gesetz in bestimmten Fällen den Ertragswert vor (Art. 212 und 213 ZGB).
Beteiligung am Vorschlag, Vereinbarungen und Wohnung
Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu; die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 ZGB). Anwendungsbeispiel mit runden Beträgen als Annahme: Beträgt der Vorschlag des Ehegatten A CHF 60 000 und derjenige des Ehegatten B CHF 20 000, so hat A Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags von B (CHF 10 000) und B auf die Hälfte des Vorschlags von A (CHF 30 000). Die Forderungen werden verrechnet: B erhält netto CHF 20 000 (30 000 minus 10 000). Das Eigengut fliesst in diese Rechnung nicht ein.
Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Seit dem 1. Januar 2023 wird die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet (Art. 216 Abs. 2 ZGB); eine solche Vereinbarung darf aber die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 216 Abs. 3 ZGB).
Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 217 Abs. 1 ZGB). Dasselbe gilt bei Auflösung durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt (Art. 217 Abs. 2 ZGB).
Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er Zahlungsfristen verlangen; die Forderungen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen (Art. 218 ZGB).
Wohnung und Hausrat: Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf Verlangen am Haus oder an der Wohnung, die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt, und er kann das Eigentum am Hausrat verlangen; eine andere ehevertragliche Regelung bleibt vorbehalten (Art. 219 Abs. 1 und 2 ZGB). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann stattdessen das Eigentum an der Wohnung eingeräumt werden (Art. 219 Abs. 3 ZGB). An Räumlichkeiten, die ein Nachkomme zur Weiterführung des Berufs oder Gewerbes des Erblassers benötigt, kann er diese Rechte nicht beanspruchen (Art. 219 Abs. 4 ZGB).
Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern. Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem sie von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes (Art. 220 ZGB).
Die Gütergemeinschaft
Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, und kein Ehegatte kann über seinen Anteil daran verfügen (Art. 222 ZGB). Durch Ehevertrag können die Ehegatten die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken, wobei die Erträge des Eigengutes ins Gesamtgut fallen (Art. 223 ZGB), oder bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten ausschliessen, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb oder Vermögenswerte der Berufsausübung (Art. 224 ZGB).
Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen; von Gesetzes wegen sind es die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und die Genugtuungsansprüche (Art. 225 Abs. 1 und 2 ZGB). Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut sind (Art. 226 ZGB).
Verwaltung: In den Schranken der ordentlichen Verwaltung kann jeder Ehegatte die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen (Art. 227 ZGB). Darüber hinaus handeln die Ehegatten nur gemeinsam oder der eine mit Einwilligung des andern; Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt (Art. 228 ZGB). Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine überschuldete Erbschaft annehmen (Art. 230 Abs. 1 ZGB).
Schulden: Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht, für Schulden aus einem Beruf oder Gewerbe, sofern dafür Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen, für Schulden, für die auch der andere persönlich einzustehen hat, und für Schulden, bei denen mit dem Dritten vereinbart wurde, dass das Gesamtgut mithaftet (Art. 233 ZGB). Für alle übrigen Schulden haftet er nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 Abs. 1 ZGB).
Teilung: Wird die Gütergemeinschaft durch Tod oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu; durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden, die aber die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen darf (Art. 241 Abs. 1 bis 3 ZGB). Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre, und das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu; abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 242 ZGB).
Der überlebende Ehegatte kann verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 243 ZGB), und dass ihm das Eigentum an der Wohnung und am Hausrat zugeteilt wird (Art. 244 Abs. 1 ZGB); stattdessen können ihm Nutzniessung oder Wohnrecht eingeräumt werden, wo die Umstände es rechtfertigen (Art. 244 Abs. 2 ZGB).
Die Gütertrennung
Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen und verfügt darüber, innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 247 ZGB). Es gibt weder Errungenschaft noch einen Vorschlag zu teilen: Das Gesetz sieht keine Beteiligung des andern Ehegatten vor.
Beweis: Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen; gelingt dies nicht, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 248 ZGB). Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 249 ZGB).
Schulden zwischen Ehegatten bleiben fällig, mit der Möglichkeit von Fristen bei ernstlichen Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden (Art. 250 ZGB). Bei einem Vermögenswert im Miteigentum kann ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, bei Auflösung des Güterstandes verlangen, dass er ihm gegen Entschädigung des andern ungeteilt zugewiesen wird (Art. 251 ZGB).
Was die Prüfungen verlangen
Treuhänder/in (Fach Gesellschaftsrecht und Zivilrecht), Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen, KMU-Management, technische Kaufleute: den ordentlichen Güterstand nennen (Art. 181), Errungenschaft und Eigengut unterscheiden (Art. 197 und 198), die Vermutung nach Art. 200 anwenden, den Vorschlag (Art. 210) und die Hälfte nach Art. 215 berechnen, die Form des Ehevertrags nennen (Art. 184).
Immobilienbewirtschaftung: die Ehewohnung (Art. 219, 244), das vermutete Miteigentum bei fehlendem Beweis (Art. 200 Abs. 2, 248 Abs. 2) und die ungeteilte Zuweisung eines Miteigentumsobjekts (Art. 205 Abs. 2, 251). HR und Sozialversicherung: der Zusammenhang mit der Vorsorge, denn Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung gehören zur Errungenschaft und werden im Betrag des Kapitalwertes der Rente dem Eigengut zugerechnet (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 und 207 Abs. 2). Kaufmann/Kauffrau EFZ: die drei Güterstände und der Ehevertrag.
Der klassische Fehler im Quiz: glauben, das Eigengut werde geteilt. Das stimmt nicht: Nur der Vorschlag aus der Errungenschaft wird hälftig geteilt (Art. 215). Die zweite Falle: die Gütertrennung mit dem ordentlichen Güterstand verwechseln; ordentlich ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181). Die dritte Falle: die öffentliche Beurkundung des Ehevertrags vergessen (Art. 184).