Kaufvertrag: Pflichten, Gewährleistung für Mängel und Fristen

Der Kaufvertrag nach OR: Gewährleistung für Mängel, Mängelrüge innert 60 Tagen bei Baumängeln, Verjährung nach zwei oder fünf Jahren. Mit Art. 201 und 210.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mängelrüge: sofort (Art. 201 Abs. 1 OR); 60 Tage bei Baumängeln seit dem 1. Januar 2026 (Art. 201 Abs. 4 OR).
  • Verjährung der Sachgewährleistung: zwei Jahre ab Ablieferung, fünf Jahre bei einer in ein unbewegliches Werk integrierten Sache (Art. 210 OR).
  • Grundstück: öffentliche Beurkundung zwingend (Art. 216 OR); Verjährung fünf Jahre ab Eigentumserwerb (Art. 219a Abs. 3 OR).
  • Wahlrecht des Käufers: Wandelung oder Minderung (Art. 205 OR).
  • Quelle: OR (SR 220), Art. 184 bis 236, Fassung vom 1. Januar 2026.

Der Kauf ist der häufigste Vertrag des OR und kommt in jeder Rechtsprüfung vor. Die Fallen liegen bei den Fristen: Mängelrüge sofort, 60 Tage bei Baumängeln seit dem 1. Januar 2026, Verjährung nach zwei oder fünf Jahren. Hier die Regelung Artikel für Artikel (OR, Fassung vom 1. Januar 2026).

Der Kauf in einem Satz, Nutzen und Gefahr

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind beide Leistungen gleichzeitig, Zug um Zug, zu erfüllen (Art. 184 Abs. 2 OR). Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist (Art. 184 Abs. 3 OR).

Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR). Ist die Sache nur der Gattung nach bestimmt, muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein (Art. 185 Abs. 2 OR). Bei einem Vertrag unter aufschiebender Bedingung gehen Nutzen und Gefahr erst mit dem Eintritt der Bedingung über (Art. 185 Abs. 3 OR).

Bei den Kosten gilt, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist: Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens; der Käufer die der Beurkundung und der Abnahme (Art. 188 OR). Die Transportkosten trägt der Käufer, wenn die Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden muss; bei vereinbarter Frankolieferung wird vermutet, der Verkäufer habe sie übernommen (Art. 189 Abs. 1 und 2 OR).

Wenn der Verkäufer nicht liefert, oder ein Dritter die Sache entzieht

Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht (Art. 190 Abs. 1 OR). Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, muss er das dem Verkäufer nach Ablauf des Termins unverzüglich anzeigen (Art. 190 Abs. 2 OR).

Wer seine Vertragspflicht nicht erfüllt, hat den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Art. 191 Abs. 1 OR). Im kaufmännischen Verkehr kann der Käufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis geltend machen, um den er sich in guten Treuen einen Ersatz erworben hat (Art. 191 Abs. 2 OR). Bei Waren mit Markt- oder Börsenpreis kann er ohne Ersatzkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Preis zur Erfüllungszeit verlangen (Art. 191 Abs. 3 OR).

Die Gewährleistung des veräusserten Rechts (Rechtsgewähr) ist etwas anderes als die Gewährleistung für Mängel. Der Verkäufer haftet dafür, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon bei Vertragsabschluss bestanden, den Kaufgegenstand ganz oder teilweise entzieht (Art. 192 Abs. 1 OR). Kannte der Käufer die Gefahr der Entwehrung, haftet der Verkäufer nur, soweit er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat (Art. 192 Abs. 2 OR). Eine Wegbedingung ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat (Art. 192 Abs. 3 OR).

Bei vollständiger Entwehrung ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten, und der Käufer kann unter anderem die Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen verlangen (Art. 195 OR). Bei teilweiser Entwehrung kann er grundsätzlich nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen; die Aufhebung ist aber möglich, wenn anzunehmen ist, dass er den Vertrag bei Voraussicht der teilweisen Entwehrung nicht geschlossen hätte (Art. 196 OR).

Die Gewährleistung für Mängel: was gedeckt ist

Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR).

Der Verkäufer kann seine Haftung wegbedingen, aber eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn er dem Käufer die Mängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).

Für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat, haftet der Verkäufer nicht (Art. 200 Abs. 1 OR). Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet er nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 200 Abs. 2 OR).

Prüfen und rügen: die Falle bei der Frist

Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen (Art. 201 Abs. 1 OR).

Versäumt er das, gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 2 OR). Ergeben sich solche Mängel später, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, sonst gilt die Sache auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt (Art. 201 Abs. 3 OR).

Neu seit dem 1. Januar 2026 (Art. 201 Abs. 4 OR): Soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, sind diese innert 60 Tagen anzuzeigen. Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam.

Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet keine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige statt (Art. 203 OR).

Wird eine von einem anderen Ort übersandte Sache beanstandet und hat der Verkäufer am Empfangsort keinen Stellvertreter, muss der Käufer für die einstweilige Aufbewahrung sorgen und darf sie nicht ohne weiteres zurückschicken. Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, sonst muss er beweisen, dass die Mängel schon bei der Empfangnahme vorhanden waren (Art. 204 Abs. 1 und 2 OR).

Was der Käufer verlangen kann, und die Verjährung

Bei Mängeln hat der Käufer die Wahl: Er kann mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes fordern (Art. 205 Abs. 1 OR). Auch wenn er die Wandelungsklage erhoben hat, kann der Richter bloss den Minderwert zusprechen, wenn die Umstände die Rückgängigmachung nicht rechtfertigen (Art. 205 Abs. 2 OR). Erreicht der Minderwert den Kaufpreis, kann der Käufer nur die Wandelung verlangen (Art. 205 Abs. 3 OR).

Geht der Kauf auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen, kann der Käufer auch andere währhafte Ware derselben Gattung fordern (Art. 206 Abs. 1 OR). Die Wandelung kann auch begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist; ist sie durch Verschulden des Käufers untergegangen oder von ihm weiter veräussert oder umgestaltet worden, kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen (Art. 207 OR).

Bei der Wandelung gibt der Käufer die Sache samt dem inzwischen bezogenen Nutzen zurück; der Verkäufer erstattet den Preis samt Zinsen und ersetzt die Prozesskosten, die Verwendungen und den durch die fehlerhafte Ware unmittelbar verursachten Schaden, den weiteren Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 208 OR). Sind nur einzelne von mehreren zusammen verkauften Sachen fehlerhaft, kann die Wandelung grundsätzlich nur für diese verlangt werden (Art. 209 Abs. 1 OR).

Verjährung (Art. 210 OR): Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, der Verkäufer hat eine Haftung auf längere Zeit übernommen (Abs. 1). Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben (Abs. 2). Für Kulturgüter verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss (Abs. 3).

Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frist wird auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt; die Sache ist für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt; der Verkäufer handelt im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Art. 210 Abs. 4 OR). Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung nachgewiesen wird, ausser bei der 30-jährigen Frist (Art. 210 Abs. 6 OR).

Die Pflichten des Käufers

Der Käufer muss den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages bezahlen und die Sache annehmen, wenn sie ihm vertragsgemäss angeboten wird; die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 211 OR). Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig (Art. 213 Abs. 1 OR). Er wird ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse beziehen kann (Art. 213 Abs. 2 OR).

Ist die Sache gegen Vorausbezahlung oder Zug um Zug zu übergeben und der Käufer im Zahlungsverzug, kann der Verkäufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, muss dies dem Käufer aber sofort anzeigen (Art. 214 Abs. 1 und 2 OR). Ist die Sache schon vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, kann der Verkäufer nur zurücktreten und die Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat (Art. 214 Abs. 3 OR).

Im kaufmännischen Verkehr kann der Verkäufer seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiterverkauft hat (Art. 215 Abs. 1 OR).

Grundstückkauf und Versteigerung

Kaufverträge über ein Grundstück bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Dasselbe gilt für Vorverträge sowie für Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen; nur Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR). Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart werden (Art. 216a OR). Der Vorkaufsberechtigte muss sein Recht innert dreier Monate ausüben; die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags (Art. 216e OR).

Seit dem 1. Januar 2026 regelt Art. 219a OR die Mängel beim Grundstückkauf: Die Frist für die Mängelrüge beträgt 60 Tage; Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, und kürzere Fristen sind unwirksam (Abs. 1). Der Käufer eines Grundstücks mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde, kann auch unentgeltliche Verbesserung verlangen, nach den Bestimmungen über den Werkvertrag (Abs. 2). Die Ansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb des Eigentums, und die Frist kann nicht zu Lasten des Käufers abgeändert werden (Abs. 3).

Im Übrigen gelten für den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechend (Art. 221 OR).

Bei der Versteigerung: Auf einer freiwilligen, öffentlich ausgekündigten Versteigerung wird der Kaufvertrag dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt (Art. 229 Abs. 2 OR). Wurde in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt, kann sie innert zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden (Art. 230 Abs. 1 OR). Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung, keine Gewährleistung statt (Art. 234 Abs. 1 OR). Eigentum an einer Fahrnis erwirbt der Ersteigerer mit dem Zuschlag, an einem Grundstück erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 235 Abs. 1 OR).

Was die Prüfungen verlangen

Finanz- und Rechnungswesen, Treuhand, KMU-Management, Technische Kaufleute: den Kauf definieren, Nutzen und Gefahr anwenden (Art. 185), Sachgewährleistung und Rechtsgewähr unterscheiden, zwischen Wandelung und Minderung wählen (Art. 205), die Fristen für Rüge und Verjährung nennen.

Marketing und Verkauf: Liefer- und Zahlungspflichten, der Verzug beider Parteien, Gewährleistungsklauseln.

Immobilienbewirtschaftung: die öffentliche Beurkundung (Art. 216), die Mängelrüge innert 60 Tagen (Art. 219a) und die fünfjährige Verjährung bei Grundstücksmängeln. Kaufmann/Kauffrau EFZ: das Schema Verkäufer-Käufer, die gegenseitigen Pflichten und die Folgen eines Mangels.

Der klassische Fehler im Quiz: Mängelrüge (Art. 201) und Verjährung (Art. 210) verwechseln. Die Rüge erfolgt sofort nach der Entdeckung; die zweijährige Verjährung läuft ab der Ablieferung, auch wenn der Mangel erst später auftritt. Die zweite Falle: die 60 Tage auf jeden Kauf anwenden. Sie gelten für Baumängel (Art. 201 Abs. 4 und Art. 219a), nicht für den gewöhnlichen Fahrniskauf.

Häufige Fragen

Wie lange hat man Zeit, einen Mangel dem Verkäufer zu melden?

Grundsätzlich muss der Käufer die Sache prüfen, sobald es tunlich ist, und dem Verkäufer sofort Anzeige machen (Art. 201 Abs. 1 OR). Bei Baumängeln nach Art. 201 Abs. 4 OR sind es 60 Tage, bei nicht erkennbaren Mängeln 60 Tage ab Entdeckung.

Wie lange verjähren Gewährleistungsansprüche?

Zwei Jahre nach der Ablieferung, selbst wenn der Mangel erst später entdeckt wird (Art. 210 Abs. 1 OR). Fünf Jahre, wenn Mängel einer in ein unbewegliches Werk integrierten Sache die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR).

Was kann der Käufer bei einer mangelhaften Sache verlangen?

Er hat die Wahl zwischen Wandelung (Kauf rückgängig machen) und Minderung (Ersatz des Minderwertes), nach Art. 205 OR. Bei einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen kann er auch andere Ware derselben Gattung fordern (Art. 206 OR).

Kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschliessen?

Er kann sie beschränken, aber die Vereinbarung ist ungültig, wenn er die Mängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Auch eine Verkürzung der Verjährung ist unter bestimmten Voraussetzungen ungültig, namentlich wenn der Verkäufer beruflich handelt und die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist (Art. 210 Abs. 4 OR).

Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über?

Mit dem Abschluss des Vertrages, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR). Bei einem Grundstück wird vermutet, dass sie erst mit dem vertraglich festgelegten Übernahmezeitpunkt übergehen (Art. 220 OR).

Welche Form braucht ein Grundstückkauf?

Die öffentliche Beurkundung: Ein Kaufvertrag über ein Grundstück ist nur gültig, wenn er so abgeschlossen wird (Art. 216 Abs. 1 OR). Bei der Versteigerung geht das Eigentum an einem Grundstück erst mit der Eintragung in das Grundbuch über (Art. 235 Abs. 1 OR).