Du unterschreibst einen Lehrvertrag oder bereitest einen als Berufsbildner oder Berufsbildnerin vor? Das Obligationenrecht legt die Regeln fest: Schriftform, Probezeit von einem bis drei Monaten, Kündigung mit sieben Tagen Frist in der Probezeit, fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen, fünf Wochen Ferien bis zum 20. Altersjahr. Hier der Gesetzestext, Artikel für Artikel.
Der Lehrvertrag in einem Satz
Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden. Die lernende Person verpflichtet sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten (Art. 344 OR).
Es ist ein Arbeitsvertrag besonderer Art. Die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag sind ergänzend anwendbar, also dort, wo die Artikel zum Lehrvertrag nichts regeln (Art. 355 OR).
Schriftform und Inhalt des Vertrags
Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 344a Abs. 1 OR). Eine mündliche Abmachung genügt nicht.
Der Vertrag hat fünf Punkte zu regeln: die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien (Art. 344a Abs. 2 OR). Er kann weitere Bestimmungen enthalten, etwa über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung oder die Übernahme von Versicherungsprämien (Art. 344a Abs. 5 OR).
Abreden, die dich im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig (Art. 344a Abs. 6 OR).
Die Probezeit: ein bis drei Monate
Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten (Art. 344a Abs. 3 OR).
Ausnahmsweise kann sie bis auf sechs Monate verlängert werden. Drei Bedingungen: Die Verlängerung erfolgt vor Ablauf der Probezeit, die Parteien sind sich einig, und die kantonale Behörde stimmt zu (Art. 344a Abs. 4 OR).
Zum Vergleich der gewöhnliche Arbeitsvertrag: Dort ist die Probezeit der erste Monat und kann durch schriftliche Abrede bis auf drei Monate verlängert werden (Art. 335b OR). Beim Lehrvertrag ist es umgekehrt: Der Normalfall sind drei Monate, das Minimum ist ein Monat.
Kündigen in der Probezeit: 7 Tage
Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden (Art. 346 Abs. 1 OR). Die Regel gilt für den Arbeitgeber wie für die lernende Person.
Es gibt also keinen Monatsende-Termin, anders als bei den Fristen des gewöhnlichen Arbeitsvertrags. Massgebend sind die sieben Tage.
Danach: fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
Nach der Probezeit sieht Art. 346 Abs. 2 OR die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR vor. Er nennt namentlich drei Fälle:
- Der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft fehlen die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften.
- Die lernende Person verfügt nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen oder ist gesundheitlich oder sittlich gefährdet; sie und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören.
- Die Bildung kann nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden.
Was ein wichtiger Grund ist
Nach Art. 337 OR gilt als wichtiger Grund jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Wer fristlos auflöst, muss die Auflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 Abs. 1 OR).
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. In keinem Fall darf er die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 Abs. 3 OR).
Die Pflichten beider Seiten
Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. Ihre gesetzliche Vertretung unterstützt den Arbeitgeber nach Kräften und fördert das gute Einvernehmen (Art. 345 OR).
Der Arbeitgeber muss vier Regeln beachten (Art. 345a OR):
- Die Berufslehre steht unter der Verantwortung einer Fachkraft mit den nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften.
- Er gibt der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit frei, die für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und die Lehrabschlussprüfungen erforderlich ist.
- Er gewährt der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien.
- Er setzt sie zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur ein, soweit diese mit dem Beruf zusammenhängen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.
Ferien: 5 Wochen bis zum 20. Altersjahr
Art. 345a Abs. 3 OR gewährt wenigstens fünf Wochen Ferien pro Lehrjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die allgemeine Regel von Art. 329a Abs. 1 OR sagt dasselbe: jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen.
Für ältere Lernende legt Art. 345a dieses Minimum von fünf Wochen nicht mehr fest. Es gelten ergänzend die allgemeinen Vorschriften (Art. 355 OR), also die vier Wochen von Art. 329a OR.
Eine weitere allgemeine Regel für junge Leute: bis zum vollendeten 30. Altersjahr Jugendurlaub von bis zu insgesamt einer Arbeitswoche pro Dienstjahr für unentgeltliche ausserschulische Jugendarbeit. Er wird grundsätzlich nicht bezahlt und muss zwei Monate im Voraus angezeigt werden, wenn sich die Parteien nicht einigen (Art. 329e OR).
Das Lehrzeugnis
Nach Beendigung der Berufslehre stellt der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis aus, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält (Art. 346a Abs. 1 OR).
Auf Verlangen der lernenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung spricht sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten aus (Art. 346a Abs. 2 OR).
Verwechsle es nicht mit dem Arbeitszeugnis nach Art. 330a OR, das der Arbeitnehmer jederzeit verlangen kann und das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer.
Was die Prüfungen verlangen
EFZ (alle Berufe, auch Kaufmann/Kauffrau): Schriftform, Probezeit von einem bis drei Monaten, Kündigung mit sieben Tagen, wichtige Gründe, Ferien und Zeugnis. Die Fragen sind oft als Fallbeispiel formuliert.
HR-Fachleute und HR-Assistenz: der Lehrvertrag als Arbeitsvertrag besonderer Art, der Bezug zu den allgemeinen Vorschriften (Art. 355 OR) und die Auflösung.
Der klassische Fehler im Quiz: die Regel des gewöhnlichen Arbeitsvertrags übernehmen. Man glaubt, die Probezeit betrage standardmässig einen Monat, obwohl sie beim Lehrvertrag ohne Angabe im Vertrag drei Monate beträgt. Zweite Falle: glauben, der Arbeitgeber könne die Probezeit allein auf sechs Monate verlängern, obwohl die Einigung der Parteien und die Zustimmung der kantonalen Behörde nötig sind.