Lohn: Gratifikation, Provision, Lohnrückbehalt und Verrechnung

Der Lohn nach OR: Provision (Art. 322b), Gratifikation (322d), Lohnrückbehalt von einem Zehntel (323a), Verrechnung nur im pfändbaren Umfang (323b), Auslagen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Gratifikation: nur geschuldet, wenn sie verabredet ist, und der verhältnismässige Teil bei Austritt ebenfalls (Art. 322d OR).
  • Provision: entsteht mit dem rechtsgültigen Abschluss des Geschäfts mit dem Dritten (Art. 322b OR).
  • Lohnrückbehalt: höchstens ein Zehntel des Lohnes am Zahltag und im gesamten der Lohn für eine Arbeitswoche; Sicherheit, nicht Strafe (Art. 323a OR).
  • Verrechnung: nur im pfändbaren Umfang, unbeschränkt bei absichtlich zugefügtem Schaden (Art. 323b Abs. 2 OR).
  • Quelle: OR (SR 220), Art. 319 bis 330b, Fassung vom 1. Januar 2026.

Der Lohn ist das Herzstück der Arbeitgeberpflichten, und die Prüfungen fragen nach Details: Die Gratifikation ist nur geschuldet, wenn sie verabredet ist, die Provision entsteht mit dem gültigen Geschäftsabschluss, der Rückbehalt beträgt nie mehr als ein Zehntel des Lohnes am Zahltag. Hier die Regelung Artikel für Artikel (OR Art. 319 bis 330b, Fassung vom 1. Januar 2026).

Der Arbeitsvertrag: Begriff und Abschluss

Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag über regelmässige stunden-, halbtage- oder tageweise Arbeit (Teilzeitarbeit) (Art. 319 Abs. 2 OR).

Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Eine schriftliche Form ist also nicht nötig: Die Entgegennahme der Arbeit genügt.

Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit auf Grund eines Vertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wie aus einem gültigen Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR).

Der vereinbarte oder übliche Lohn, und der Anteil am Geschäftsergebnis

Der Arbeitgeber hat den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR). Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 322 Abs. 2 OR).

Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, ist für die Berechnung das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist (Art. 322a Abs. 1 OR).

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist (Art. 322a Abs. 2 OR). Ist ein Anteil am Gewinn verabredet, ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben (Art. 322a Abs. 3 OR, in Kraft seit 1. Januar 2013).

Die Provision: Entstehung, Wegfall, Abrechnung

Ist eine Provision auf bestimmten Geschäften verabredet, entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist (Art. 322b Abs. 1 OR).

Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht (Art. 322b Abs. 2 OR).

Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein (Art. 322b Abs. 3 OR).

Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben (Art. 322c Abs. 1 OR). Er gibt zudem die nötigen Aufschlüsse, an den Arbeitnehmer oder an einen Sachverständigen, und gewährt Einsicht in die massgebenden Bücher und Belege, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist (Art. 322c Abs. 2 OR).

Die Provision ist Ende jedes Monats auszurichten, wenn nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. Erfordert die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden (Art. 323 Abs. 2 OR).

Die Gratifikation: nur geschuldet, wenn sie verabredet ist

Die Gratifikation nach Art. 322d OR ist eine Sondervergütung, die der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen ausrichtet, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 1 OR). Ohne Verabredung besteht kein Anspruch: Das Gesetz schafft keinen 13. Monatslohn.

Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 2 OR). Auch hier macht die Abrede den Anspruch.

Das ist der Unterschied zu Lohn, Provision und Anteil am Geschäftsergebnis: Diese folgen aus Vertrag oder Gesetz, die Gratifikation hängt von der Verabredung ab. Lies im Quiz die Formulierung des Falles genau: «verabredet» begründet den Anspruch, «der Arbeitgeber hat beschlossen auszuzahlen» für sich allein nicht.

Die Ausrichtung des Lohnes und der Lohnrückbehalt

Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, ist der Lohn Ende jedes Monats auszurichten (Art. 323 Abs. 1 OR). Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 323 Abs. 3 OR).

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag (Art. 323 Abs. 4 OR).

Lohnrückbehalt (Art. 323a OR): Der Arbeitgeber darf einen Teil des Lohnes nur zurückbehalten, sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Abs. 1). Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; ein höherer Rückbehalt kann jedoch durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden (Abs. 2).

Rechenbeispiel mit einem zur Illustration gewählten Betrag: Beträgt der am Zahltag fällige Lohn CHF 4 000, dürfen an diesem Tag höchstens CHF 400 zurückbehalten werden, und im gesamten darf der Rückbehalt den Lohn für eine Arbeitswoche nicht übersteigen.

Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, gilt der zurückbehaltene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe (Art. 323a Abs. 3 OR). Er ist eine Sicherheit, keine Strafe.

Die Lohnsicherung: Zahlung, Verrechnung, Abtretung

Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben (Art. 323b Abs. 1 OR).

Die Verrechnung ist begrenzt: Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur so weit verrechnen, als diese pfändbar ist. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen dagegen unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR). Bei einem fahrlässig verursachten Schaden darf also nicht über den pfändbaren Teil hinaus verrechnet werden.

Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig (Art. 323b Abs. 3 OR).

Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Art. 93 SchKG unpfändbaren Betrag fest (Art. 325 Abs. 1 OR). Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig (Art. 325 Abs. 2 OR).

Annahmeverzug des Arbeitgebers und Akkordlohn

Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen der Verhinderung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (Art. 324 Abs. 2 OR).

Der Lohn bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft (Art. 324a und 324b OR) ist in einem eigenen Guide behandelt: siehe den unten verlinkten Guide zu Ferien und Lohn bei Krankheit.

Akkordlohnarbeit: Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen (Art. 326 Abs. 1 OR). Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe Akkordarbeit zuzuweisen, oder verlangen die Verhältnisse des Betriebes vorübergehend Zeitlohnarbeit, kann ihm solche zugewiesen werden (Art. 326 Abs. 2 OR). Ist der Zeitlohn nicht bestimmt, hat der Arbeitgeber den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten (Art. 326 Abs. 3 OR).

Der Arbeitgeber hat den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben; unterlässt er das, hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten (Art. 326a OR).

Arbeitsgeräte, Auslagen, Kaution und Information

Ist nichts anderes verabredet oder üblich, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt (Art. 327 Abs. 1 OR). Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst Geräte oder Material zur Verfügung, ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 327 Abs. 2 OR).

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (Art. 327a Abs. 1 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine feste Entschädigung festgesetzt werden, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen (Art. 327a Abs. 2 OR). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR).

Motorfahrzeug (Art. 327b OR): Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ein von diesem oder von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, sind ihm die üblichen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. Stellt er das Fahrzeug selbst, sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung zu vergüten.

Der Auslagenersatz ist auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist (Art. 327c Abs. 1 OR). Hat der Arbeitnehmer regelmässig Auslagen zu machen, ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat, auszurichten (Art. 327c Abs. 2 OR).

Kaution (Art. 330 OR): Übergibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Kaution, hat dieser sie von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten (Abs. 1). Der Arbeitgeber hat sie spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt hinausgeschoben ist (Abs. 2). Sind seine Forderungen streitig, kann er die Kaution bis zum Entscheid zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen (Abs. 3). Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die getrennt gehaltene Kaution zurückverlangen (Abs. 4).

Kurz: Die schriftliche Information beim Stellenantritt (Art. 330b OR), der Persönlichkeitsschutz und die Personendaten (Art. 328 und 328b OR) sowie das Zeugnis (Art. 330a OR) sind im Guide zum Arbeitszeugnis behandelt.

Was die Prüfungen verlangen

HR-Fachausweis und HR-Zertifikat: Lohn, Provision, Anteil am Geschäftsergebnis und Gratifikation unterscheiden; wissen, wann jeder Anspruch entsteht (Art. 322b, 322d) und wann er fällig ist (Art. 323). Sozialversicherungsfachleute, Treuhand, Finanz- und Rechnungswesen: Lohnrückbehalt (Art. 323a), Verrechnung im pfändbaren Umfang (Art. 323b) und Lohnabtretung (Art. 325) kommen in Lohnfällen regelmässig vor.

KMU-Management, Technische Kaufleute: Auslagenersatz (Art. 327a), Motorfahrzeug (Art. 327b) und Annahmeverzug (Art. 324). Kaufmann/Kauffrau EFZ: Lohn Ende Monat, Abrechnung, Vorschüsse.

Der klassische Fehler im Quiz: den Lohnrückbehalt als Strafe zu behandeln. Art. 323a Abs. 3 OR beschreibt ihn als Sicherheit, nicht als Konventionalstrafe. Die zweite Falle: zu glauben, die Gratifikation sei immer geschuldet. Sie ist es nur, wenn sie verabredet ist (Art. 322d), und der verhältnismässige Teil bei Austritt ebenfalls.

Häufige Fragen

Ist die Gratifikation obligatorisch?

Nein. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 1 OR). Endigt das Arbeitsverhältnis vor dem Anlass, besteht ein Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil nur, wenn auch das verabredet ist (Art. 322d Abs. 2 OR).

Wann entsteht der Anspruch auf Provision?

Wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist (Art. 322b Abs. 1 OR). Der Anspruch fällt nachträglich dahin, wenn der Arbeitgeber das Geschäft ohne sein Verschulden nicht ausführt oder der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei teilweiser Erfüllung wird er verhältnismässig herabgesetzt (Art. 322b Abs. 3 OR).

Wie viel darf der Arbeitgeber vom Lohn zurückbehalten?

Nur wenn es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Der Rückbehalt beträgt höchstens ein Zehntel des am Zahltag fälligen Lohnes und im gesamten höchstens den Lohn für eine Arbeitswoche, ausser Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag sehen mehr vor (Art. 323a Abs. 1 und 2 OR).

Darf der Arbeitgeber eine Forderung mit dem Lohn verrechnen?

Nur so weit, als der Lohn pfändbar ist. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR).

Wann ist der Lohn auszurichten?

Ende jedes Monats, sofern nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich sind oder ein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes bestimmt (Art. 323 Abs. 1 OR). Der Anteil am Geschäftsergebnis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 323 Abs. 3 OR).

Wer trägt die Berufsauslagen?

Der Arbeitgeber ersetzt alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Art. 327a Abs. 1 OR). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst trägt, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR).