MWST und Verrechnungssteuer: Sätze, Grenzen und Abrechnung erklärt

MWST: Normalsatz 8,1 %, reduziert 2,6 %, Beherbergung 3,8 %, Grenze CHF 100 000, Quartalsabrechnung. Verrechnungssteuer 35 %, Rückerstattung in 3 Jahren.

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Das Wichtigste in Kürze

  • MWST-Sätze (MWSTG, Art. 25): 8,1 % Normalsatz, 2,6 % reduziert, 3,8 % Beherbergung.
  • Befreiung von der Steuerpflicht: Umsatz unter 100 000 Franken pro Jahr (Art. 10 MWSTG).
  • Vierteljährliche Abrechnung, Einreichung und Zahlung innert 60 Tagen nach der Periode (Art. 35, 71 und 86 MWSTG).
  • Verrechnungssteuer: 35 % auf Kapitalerträgen (Art. 13 VStG); CHF 1 000 Dividende, CHF 350 abgezogen, CHF 650 ausbezahlt.
  • Rückerstattung der Verrechnungssteuer: Antrag innert drei Jahren, Einkommen angegeben (Art. 23 und 32 VStG). Quelle: MWSTG und VStG, Stand 1. Januar 2025.

Mehrwertsteuer und Verrechnungssteuer sind zwei Bundessteuern, die Prüfungen in Finanz, Treuhand und Handel gerne vermischen. Hier steht, was das Gesetz sagt, Artikel für Artikel: die Sätze, wer steuerpflichtig ist, der Rhythmus der Abrechnung, dann der Mechanismus der 35 % und der Rückerstattung.

Die MWST in einem Satz

Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die auf jeder Stufe des Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben wird, mit Recht auf Vorsteuerabzug (Art. 1 MWSTG). Sie soll den Endverbrauch im Inland besteuern.

Das steuerpflichtige Unternehmen stellt seinem Kunden die MWST in Rechnung. In seiner Abrechnung zieht es von der geschuldeten Steuer die Vorsteuer ab, also die MWST, die man ihm selbst in Rechnung gestellt hat (Art. 36 Abs. 2 MWSTG).

Die drei Sätze des MWSTG

Die folgenden Sätze stehen in Art. 25 MWSTG, im Stand vom 1. Januar 2025 (es sind die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Sätze):

  • Normalsatz: 8,1 %.
  • Reduzierter Satz: 2,6 %, zum Beispiel für Wasser in Leitungen, Lebensmittel (ohne alkoholische Getränke), Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter, Pflanzen und Schnittblumen, Vieh, Getreide.
  • Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %. Der Text befristet ihn auf längstens den 31. Dezember 2027; er gilt für die Unterkunft einschliesslich Frühstück, auch wenn dieses separat berechnet wird.

Ein Zahlenbeispiel

Eine Rechnung über CHF 1 000 ohne Steuer trägt beim Normalsatz von 8,1 % CHF 81 MWST: Der Kunde zahlt CHF 1 081. Beim reduzierten Satz von 2,6 % ergibt dieselbe Basis CHF 26 MWST, beim Sondersatz von 3,8 % CHF 38.

Schliesst das Entgelt die Steuer schon ein, genügt auf der Rechnung die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Im Restaurant gilt für Lebensmittel, die im Rahmen gastgewerblicher Leistungen abgegeben werden, der Normalsatz; zum Mitnehmen oder zur Auslieferung gilt der reduzierte Satz, wenn geeignete organisatorische Massnahmen diese Leistungen abgrenzen (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

Steuerbar, ausgenommen, befreit: nicht verwechseln

Eine Leistung kann steuerbar sein (man stellt MWST in Rechnung), von der Steuer ausgenommen oder von der Steuer befreit. Die beiden letzten Kategorien stehen in zwei verschiedenen Artikeln.

Die von der Steuer ausgenommenen Leistungen listet Art. 21 Abs. 2 MWSTG auf. Dazu gehören unter anderem die Heilbehandlungen durch Personen mit Berufsausübungsbewilligung, die Versicherungsleistungen, Erziehung und Bildung oder die Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch. Eine ausgenommene Leistung ist nicht steuerbar, ausser die steuerpflichtige Person optiert für ihre Versteuerung (Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 MWSTG).

Die von der Steuer befreiten Leistungen stehen in Art. 23 MWSTG. Typisches Beispiel: die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1). Auf diesen Leistungen ist keine Inlandsteuer geschuldet (Art. 23 Abs. 1).

Wer mehrwertsteuerpflichtig ist

Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und im Inland Leistungen erbringt oder dort Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).

Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei 250 000 Franken (Bst. c).

Die Grenze bemisst sich am Umsatz, nicht am Gewinn. Das lieben die Quizfragen.

Vorsteuer und Abrechnung

Die steuerpflichtige Person kann die Vorsteuer abziehen: die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer, die von ihr deklarierte Bezugsteuer und die Einfuhrsteuer (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Sie muss nachweisen, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3).

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr (Art. 34 MWSTG). Innerhalb des Jahres erfolgt die Abrechnung vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1). Auf Antrag ist sie monatlich, wenn regelmässig ein Vorsteuerüberschuss besteht, oder jährlich, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr beträgt (Art. 35 Abs. 1bis).

Die Abrechnung muss innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der ESTV eingereicht werden (Art. 71 MWSTG). Die Steuerforderung ist ebenfalls innert 60 Tagen zu begleichen (Art. 86 Abs. 1).

Grundsätzlich wird nach der effektiven Methode abgerechnet: die geschuldete Steuer auf den Leistungen minus die Vorsteuer (Art. 36 MWSTG).

Der Saldosteuersatz

Ein kleineres Unternehmen kann seine Abrechnung vereinfachen. Nach Art. 37 Abs. 1 MWSTG kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, wer jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat.

Die Methode ist einfach: Man multipliziert das Total der steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz (Art. 37 Abs. 2). Der Satz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Abs. 3). Bei dieser Methode wird halbjährlich abgerechnet (Art. 35 Abs. 1).

Der Antrag geht an die ESTV, und die Methode gilt mindestens eine Steuerperiode. Wer zur effektiven Methode wechselt, kann frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode zurückkehren (Art. 37 Abs. 4). Gemeinwesen, private Schulen, Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen (Art. 37 Abs. 5).

Die Verrechnungssteuer: 35 % an der Quelle

Die Verrechnungssteuer ist eine weitere Bundessteuer. Sie belastet den Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, bestimmte Gewinne aus Geldspielen und Lotterien sowie Versicherungsleistungen (Art. 1 VStG). Zum Kapitalertrag gehören die Zinsen und Gewinnanteile von Obligationen, Aktien und Stammanteilen, die ein Inländer ausgegeben hat, sowie die Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 VStG).

Der Satz beträgt 35 Prozent der steuerbaren Leistung auf Kapitalerträgen. Auf Leibrenten und Pensionen sind es 15 Prozent, auf sonstigen Versicherungsleistungen 8 Prozent (Art. 13 Abs. 1 VStG). Der Bundesrat kann den Satz von 35 Prozent auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert (Art. 13 Abs. 2).

Der Schuldner der Leistung zieht die Steuer bei der Auszahlung ab, ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG). Auf den übrigen Kapitalerträgen wird die Steuer 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig; auf Kundenguthaben bei Banken 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres (Art. 16 Abs. 1).

Beispiel Dividende und Rückerstattung

Eine Schweizer Gesellschaft schüttet eine Dividende von CHF 1 000 aus. Sie behält 35 % ab: CHF 350 gehen an die ESTV, CHF 650 erhält der Aktionär. Der Schuldner muss ihm die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben machen und auf Verlangen eine Bescheinigung ausstellen (Art. 14 Abs. 2 VStG).

Natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland bei Fälligkeit der Leistung haben Anspruch auf Rückerstattung (Art. 22 Abs. 1 VStG). Wer aber mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder das Vermögen, woraus sie fliessen, nicht angibt, verwirkt den Anspruch (Art. 23 Abs. 1). Wurde die Angabe fahrlässig unterlassen und wird sie in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nachgeholt, tritt die Verwirkung nicht ein (Art. 23 Abs. 2). Angegeben, kommen die CHF 350 zurück; nicht angegeben, sind sie verloren.

Der Antrag auf Rückerstattung ist schriftlich zu stellen (Art. 29 Abs. 1 VStG), frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist (Art. 29 Abs. 2). Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt wird (Art. 32 Abs. 1).

Was die Prüfungen verlangen

Fachleute Finanz- und Rechnungswesen und Treuhänder: Sätze, Steuerpflicht, Vorsteuer, Abrechnungsperioden, effektive Methode und Saldosteuersatz, Buchungen von MWST und Verrechnungssteuer.

Kaufleute EFZ: die MWST auf einer Rechnung berechnen, steuerbare, ausgenommene und befreite Leistungen unterscheiden, eine Abrechnung lesen.

Der klassische Fehler im Quiz: ausgenommen und befreit verwechseln, oder die Verrechnungssteuer für endgültige Kosten halten. Sie kommt zurück, wenn das Einkommen deklariert wird, und der Anspruch erlischt nach drei Jahren. Die andere Falle: die 60 Tage der MWST (Einreichung und Zahlung der Abrechnung) mit den 30 Tagen der Verrechnungssteuer vermischen.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die MWST-Sätze in der Schweiz?

Nach Art. 25 MWSTG: 8,1 % Normalsatz, 2,6 % reduzierter Satz (zum Beispiel Lebensmittel, Medikamente, Bücher) und 3,8 % für Beherbergung.

Ab welchem Umsatz ist man MWST-pflichtig?

Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- oder Kulturvereine liegt die Grenze bei 250 000 Franken.

Wie oft im Jahr wird die MWST abgerechnet?

Normalerweise viermal, vierteljährlich. Mit Saldosteuersätzen zweimal im Jahr. Auf Antrag kann monatlich oder jährlich abgerechnet werden, unter den Bedingungen von Art. 35 MWSTG.

Bis wann muss die MWST-Abrechnung eingereicht werden?

Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 MWSTG). Die Zahlung ist in derselben Frist von 60 Tagen fällig (Art. 86 MWSTG).

Wie hoch ist die Verrechnungssteuer?

35 % auf Kapitalerträgen wie Dividenden und Zinsen (Art. 13 VStG). 15 % auf Leibrenten und Pensionen, 8 % auf sonstigen Versicherungsleistungen.

Innert welcher Frist kann man die Verrechnungssteuer zurückfordern?

Innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist (Art. 32 VStG). Danach erlischt der Anspruch. Er geht auch verloren, wenn das Einkommen nicht angegeben wird (Art. 23 VStG).