In der Schweiz sprechen zwei Gesetze vom «Mehrarbeiten», und sie sagen nicht dasselbe. Das Obligationenrecht regelt die Überstunden, also die Arbeit über die vertragliche Arbeitszeit hinaus. Das Arbeitsgesetz regelt die Überzeit, also die Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Hier beide Regelungen nebeneinander, mit Prozenten, Obergrenzen, Pausen und täglicher Ruhezeit.
Zwei Begriffe, die man nicht verwechseln darf
Überstunden gehören zum Privatrecht, zum Arbeitsvertrag (Art. 321c OR, Fassung vom 1. Januar 2026). Sie beginnen, wenn der Arbeitnehmer über den Umfang hinaus arbeitet, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
Überzeit gehört zum öffentlichen Recht, zum Arbeitsgesetz (ArG, Stand 1. September 2023). Sie beginnt, wenn die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird (Art. 9 und 12 ArG).
Dieselbe Stunde kann also eine Überstunde sein, ohne Überzeit zu sein: Bei einem Vertrag über 40 Stunden pro Woche und einer gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden sind die fünf Stunden dazwischen nur Überstunden.
Die Überstunden: Art. 321c OR
Pflicht zur Leistung (Abs. 1): Wird mehr Arbeit nötig, als verabredet oder üblich ist, muss der Arbeitnehmer sie leisten, soweit er dazu imstande ist und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Ausgleich durch Freizeit (Abs. 2): Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Das muss innert eines angemessenen Zeitraumes geschehen.
Bezahlung (Abs. 3): Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, werden mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bezahlt, also 25 Prozent. Der Zuschlag entfällt, wenn schriftlich etwas anderes verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
Ein Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer verdient CHF 30 pro Stunde und leistet 10 Überstunden, die nicht ausgeglichen werden; schriftlich ist nichts anderes verabredet. Der Normallohn dieser Stunden beträgt 10 x 30 = CHF 300. Der Zuschlag von einem Viertel macht 300 x 25 % = CHF 75 aus. Der Arbeitgeber schuldet also CHF 375.
Gleicht der Arbeitgeber die 10 Stunden im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit aus, gewährt er mindestens 10 Stunden frei und zahlt keinen Zuschlag. Ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit: Art. 9 ArG
Das Gesetz kennt zwei Obergrenzen pro Woche, je nach Gruppe von Arbeitnehmern (Art. 9 Abs. 1 ArG):
- 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels.
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
Die Überzeit: Art. 12 und 13 ArG
Die Höchstarbeitszeit darf nur ausnahmsweise überschritten werden: wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen (Art. 12 Abs. 1 ArG).
Die Überzeit darf pro Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen. Dazu kommt eine Obergrenze pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 2 ArG):
- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden.
- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
Zuschlag und Ausgleich bei Überzeit
Für Überzeitarbeit zahlt der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent (Art. 13 Abs. 1 ArG). Ausnahme: Büropersonal sowie technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, erhalten ihn nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
Beispiel: Eine Büroangestellte leistet im Kalenderjahr 70 Stunden Überzeit. Der Zuschlag von 25 Prozent betrifft nur 70 minus 60, also 10 Stunden.
Kein Zuschlag ist fällig, wenn die Überzeit im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird (Art. 13 Abs. 2 ArG).
Die vorgeschriebenen Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 Abs. 1 ArG): eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, eine halbe Stunde bei mehr als sieben Stunden, eine Stunde bei mehr als neun Stunden.
Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf (Art. 15 Abs. 2 ArG).
Tägliche Ruhezeit, Abend, Nacht und Sonntag
Tägliche Ruhezeit (Art. 15a ArG): mindestens elf aufeinander folgende Stunden. Für erwachsene Arbeitnehmer kann sie einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern der Durchschnitt von zwei Wochen elf Stunden erreicht.
Zeitfenster (Art. 10 ArG): Tagesarbeit dauert von 6 Uhr bis 20 Uhr, Abendarbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr. Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.
Nacht und Sonntag: Nachtarbeit ist grundsätzlich untersagt (Art. 16 ArG). Wer nur vorübergehend Nachtarbeit leistet, erhält einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent (Art. 17b Abs. 1 ArG). Bewilligte vorübergehende Sonntagsarbeit gibt Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent (Art. 19 Abs. 3 ArG).
Was die Prüfungen verlangen
HR-Fachleute und HR-Assistenz: Überstunden und Überzeit unterscheiden, den Zuschlag von 25 Prozent anwenden, erkennen, wann ein Ausgleich durch Freizeit möglich ist, die Grenzen von 45 und 50 Stunden sowie von 170 und 140 Stunden kennen.
Fachleute Finanz- und Rechnungswesen: den geschuldeten Lohn für Überstunden berechnen und in der Lohnabrechnung verbuchen.
Kaufleute EFZ: Fallbeispiele zu Arbeitszeit, Pausen und täglicher Ruhezeit.
Der klassische Fehler im Quiz: zu glauben, der Zuschlag von 25 Prozent sei immer geschuldet. Er kann durch eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag wegfallen (Art. 321c Abs. 3 OR), und bei der Überzeit des Büropersonals gilt er erst ab der 61. Stunde (Art. 13 Abs. 1 ArG). Eine weitere Falle: Der Ausgleich durch Freizeit setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus.