Unfallversicherung UVG: Versicherte, Höchstlohn CHF 148 200 und Taggeld

UVG: wer versichert ist, 8-Stunden-Regel, höchstversicherter Verdienst CHF 148 200, Taggeld von 80 % ab dem 3. Tag, Prämien für BU und NBU im Überblick.

Mein Gratis-Quiz des Tages starten
10 Fragen mit Lösung, ohne Konto.

Das Wichtigste in Kürze

  • Höchstversicherter Verdienst UVG: CHF 148 200 pro Jahr, CHF 406 pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV).
  • Taggeld: 80 % des versicherten Verdienstes, ab dem dritten Tag nach dem Unfall (Art. 16 und 17 UVG).
  • Nichtberufsunfälle: versichert ab acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber (Art. 13 UVV).
  • Prämien: BU zulasten des Arbeitgebers, NBU zulasten des Arbeitnehmers (Art. 91 UVG).
  • Quelle: UVG (SR 832.20) und UVV (SR 832.202), auf Fedlex gelesen am 4. November 2026.

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) deckt fast alle Angestellten in der Schweiz. Sie kommt in jeder HR-, Sozialversicherungs- und Finanzprüfung vor, oft mit der 8-Stunden-Regel und der Taggeldberechnung. Hier die Regeln, die Zahlen 2026 und ein gerechnetes Beispiel, mit den Gesetzesartikeln.

Das UVG in einem Satz

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) versichert Angestellte gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Es zahlt die Heilbehandlung und, wenn du nicht arbeiten kannst, ein Taggeld oder eine Rente. Die Ausführungsverordnung ist die UVV (SR 832.202).

Wer versichert ist (Art. 1a UVG)

Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeitnehmer, der Lernenden, der Praktikanten, der Volontäre sowie der in Lehrwerkstätten oder in geschützten Werkstätten tätigen Personen (Art. 1a Abs. 1 Bst. a UVG).

Die Versicherung gilt auch für arbeitslose Personen (Bst. b) und für Personen, die an Massnahmen der IV teilnehmen (Bst. c).

Berufsunfall oder Nichtberufsunfall: die 8-Stunden-Regel

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht Berufsunfälle sind (Art. 8 Abs. 1 UVG). Ein Skiunfall am Samstag gehört dazu.

Teilzeitbeschäftigte sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert (Art. 8 Abs. 2 UVG). Die UVV legt die Grenze fest: Wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt ist, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).

Unter acht Stunden pro Woche ist der Nichtberufsunfall durch das UVG nicht gedeckt. Dafür gilt der Unfall auf dem Arbeitsweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dann als Berufsunfall (Art. 13 Abs. 2 UVV). Ab acht Stunden ist der Arbeitsweg als Nichtberufsunfall gedeckt.

Der versicherte Verdienst und seine Obergrenze

Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst berechnet (Art. 15 Abs. 1 UVG). Für das Taggeld gilt als versicherter Verdienst der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn; für die Renten der Lohn, den die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall erzielt hat (Art. 15 Abs. 2 UVG).

Der versicherte Verdienst ist der massgebende Lohn nach der AHV-Gesetzgebung, mit einigen Ausnahmen. Die Familienzulagen gehören dazu (Art. 22 Abs. 2 UVV).

Die Obergrenze legt der Bundesrat fest: CHF 148 200 pro Jahr, das sind CHF 406 pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Das Gesetz verlangt eine Grenze, bei der in der Regel mindestens 92 %, aber höchstens 96 % der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind (Art. 15 Abs. 3 UVG). Ein höherer Lohn ist nur bis zur Obergrenze versichert.

Die Leistungen: Heilbehandlung und Taggeld

Die Versicherung zahlt die zweckmässige Behandlung: ambulante Behandlung, Medikamente und Analysen, Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, verordnete Kuren, Mittel und Gegenstände, die der Heilung dienen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Du hast die freie Wahl unter den Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Spitälern (Art. 10 Abs. 2 UVG).

Bist du infolge eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig, hast du Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt, sobald du die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hast, sobald eine Rente ausgerichtet wird oder bei Tod (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Ist die Arbeitsunfähigkeit nur teilweise, wird das Taggeld entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).

Beispiel: Lohn von CHF 6 000 pro Monat

Ein Angestellter verdient CHF 6 000 pro Monat, also CHF 72 000 pro Jahr: Das liegt unter der Obergrenze von CHF 148 200, der ganze Lohn ist versichert. Zur Vereinfachung rechnen wir pro Kalendertag.

Versicherter Verdienst pro Tag: 6 000 × 12 ÷ 365 = CHF 197.26. Taggeld zu 80 %: 197.26 × 0.80 = CHF 157.81 pro Tag.

Er hat an einem Montag einen Unfall. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag, also am Donnerstag. Montag, Dienstag und Mittwoch sind vom UVG-Taggeld nicht gedeckt.

Würde er CHF 15 000 pro Monat verdienen (CHF 180 000 pro Jahr), wären nur CHF 148 200 versichert, also höchstens CHF 406 pro Tag: Das Taggeld betrüge 80 % von CHF 406, das sind CHF 324.80 pro Tag.

Wer die Prämien zahlt (Art. 91 UVG)

Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BU) gehen zulasten des Arbeitgebers (Art. 91 Abs. 1 UVG).

Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) gehen zulasten des Arbeitnehmers; vorbehalten bleiben abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG).

Der Arbeitgeber schuldet dem Versicherer die gesamten Prämien. Den Anteil des Arbeitnehmers zieht er vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 UVG): Das ist die Zeile «NBU» auf der Lohnabrechnung.

UVG und Pflicht des Arbeitgebers (Art. 324a und 324b OR)

Wird ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert, zum Beispiel durch einen Unfall, muss der Arbeitgeber grundsätzlich für eine beschränkte Zeit den Lohn zahlen: im ersten Dienstjahr für drei Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR).

Der Arbeitgeber schuldet den Lohn aber nicht, wenn der obligatorisch versicherte Arbeitnehmer für die beschränkte Zeit Versicherungsleistungen erhält, die mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken (Art. 324b Abs. 1 OR). Das UVG-Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes, also vier Fünftel: Das ist die Verbindung zwischen den beiden Gesetzen.

Über der Obergrenze von CHF 148 200 wird das Taggeld auf dem versicherten Verdienst berechnet, nicht auf dem tatsächlichen Lohn: Es deckt dann weniger als 80 % des Lohnes.

Was die Prüfungen verlangen

HR-Fachleute: wer versichert ist, 8-Stunden-Regel, Beginn des Taggeldanspruchs, Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a und 324b OR).

Sozialversicherungs-Fachleute: Definition der Unfälle, versicherter Verdienst und Obergrenze, Sach- und Geldleistungen, Taggeld von 80 %.

Fachleute Finanz- und Rechnungswesen: die BU- und NBU-Prämien in der Lohnabrechnung und ihre Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der klassische Fehler im Quiz: glauben, dass die NBU-Prämie vom Arbeitgeber bezahlt wird, obwohl sie der Arbeitnehmer trägt (Lohnabzug). Die zweite Falle: das Taggeld am Unfalltag beginnen lassen, es entsteht aber am dritten Tag nach dem Unfall.

Häufige Fragen

Ist die Unfallversicherung in der Schweiz obligatorisch?

Ja, für die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Lernende, Praktikanten und arbeitslose Personen (Art. 1a UVG). Der Arbeitgeber muss sie versichern.

Was ist die 8-Stunden-Regel beim Nichtberufsunfall?

Teilzeitbeschäftigte, die bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV). Unter acht Stunden nicht, dafür gilt der Arbeitsweg als Berufsunfall.

Wie hoch ist der höchstversicherte Verdienst 2026?

CHF 148 200 pro Jahr, das sind CHF 406 pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Ein höherer Lohn ist nicht versichert.

Wie hoch ist das UVG-Taggeld?

80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag.

Wer zahlt die Unfallversicherung?

Der Arbeitgeber zahlt die Prämien der Berufsunfallversicherung. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab (Art. 91 UVG).

Was ist der versicherte Verdienst?

Der massgebende Lohn nach der AHV-Gesetzgebung, einschliesslich Familienzulagen (Art. 22 Abs. 2 UVV). Für das Taggeld zählt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG).