Eine Police widerrufen, auf das dritte Jahr kündigen, eine Prämie zu spät zahlen, einen Schaden melden: All das regelt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Es kommt in den Prüfungen für Finanz- und Rechnungswesen, KMU-Management, Sozialversicherung, HR und in der kaufmännischen Lehre vor. Hier stehen die Fristen und Voraussetzungen, so wie das Gesetz sie festlegt (Stand 1. Januar 2024).
Was das VVG regelt
Das VVG regelt den privaten Versicherungsvertrag: Abschluss, Information, Prämie, Änderung, Beendigung, Schadenfall. Die Sozialversicherungen (KVG, UVG, AHV) haben eigene Gesetze.
Soweit das VVG keine Vorschriften enthält, gilt für den Versicherungsvertrag das Obligationenrecht (Art. 100 Abs. 1 VVG). Auf Rückversicherungsverträge ist das Gesetz nicht anwendbar (Art. 101 Abs. 1 Ziff. 1 VVG).
Abschliessen: Antrag, Annahme und Widerruf
Wer dem Versicherungsunternehmen den Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrags stellt und für die Annahme keine kürzere Frist setzt, bleibt 14 Tage gebunden. Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden (Art. 1 VVG). Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags; trifft die Annahmeerklärung nicht vor Fristablauf ein, wird der Antragsteller frei.
Der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, gilt als angenommen, wenn das Versicherungsunternehmen ihn nicht binnen 14 Tagen ablehnt. Bei erforderlicher ärztlicher Untersuchung sind es vier Wochen. Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht darunter (Art. 2 VVG).
Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag oder die Annahmeerklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen (Art. 2a Abs. 1 VVG). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald er den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Sie ist eingehalten, wenn er am letzten Tag den Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder der Post übergibt (Art. 2a Abs. 2 und 3).
Kein Widerrufsrecht gibt es bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat (Art. 2a Abs. 4 VVG). Nach einem Widerruf sind Antrag und Annahme von Anfang an unwirksam, und die Parteien erstatten bereits Empfangenes zurück. Der Versicherungsnehmer schuldet keine weitere Entschädigung, ausser, wo es der Billigkeit entspricht, die Kosten für besondere Abklärungen, die das Unternehmen in guten Treuen vorgenommen hat, ganz oder teilweise (Art. 2b VVG).
Informieren und anzeigen: zwei Pflichten, zwei Folgen
Vor Vertragsabschluss muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Vertragsinhalt informieren: versicherte Risiken, Umfang des Versicherungsschutzes, Prämien, Laufzeit und Beendigung, Widerrufsrecht samt Form und Frist, Frist für die Schadenanzeige (Art. 3 VVG). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer beim Antrag oder bei der Annahme in den Händen haben.
Verletzt das Unternehmen diese Pflicht, kann der Versicherungsnehmer kündigen. Das Recht erlischt vier Wochen, nachdem er von der Pflichtverletzung und den Informationen Kenntnis erhalten hat, spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung (Art. 3a VVG).
In der Gegenrichtung muss der Antragsteller alle erheblichen Gefahrstatsachen mitteilen, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, und zwar auf die Fragen des Versicherungsunternehmens (Art. 4 Abs. 1 VVG). Tatsachen, nach denen das Unternehmen in bestimmter, unzweideutiger Fassung gefragt hat, werden als erheblich vermutet (Art. 4 Abs. 3).
Hat er eine erhebliche Tatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen (Anzeigepflichtverletzung), kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam, und das Recht erlischt vier Wochen, nachdem das Unternehmen von der Verletzung Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG). Die Leistungspflicht erlischt dann auch für bereits eingetretene Schäden, soweit die verschwiegene Tatsache deren Eintritt oder Umfang beeinflusst hat; bereits Geleistetes kann das Unternehmen zurückfordern (Art. 6 Abs. 3).
Nicht kündigen kann das Unternehmen unter anderem, wenn die Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist, wenn es die Verschweigung selbst veranlasst hat, wenn es die Tatsache kannte oder kennen musste oder wenn es auf das Kündigungsrecht verzichtet hat (Art. 8 VVG).
Die Prämie: Fälligkeit, Mahnung, Ruhen der Leistungspflicht
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Prämie für die erste Versicherungsperiode beim Vertragsabschluss fällig. Im Zweifel beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr, und die folgenden Prämien werden mit Beginn einer neuen Periode fällig (Art. 19 VVG).
Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht bezahlt, muss das Versicherungsunternehmen den Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf dessen Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, auffordern, binnen 14 Tagen ab Absendung der Mahnung zu zahlen (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht ab Ablauf der Mahnfrist (Art. 20 Abs. 3).
Fordert das Unternehmen die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist rechtlich ein, wird angenommen, dass es vom Vertrag zurücktritt. Fordert es sie ein oder nimmt es sie nachträglich an, lebt seine Haftung wieder auf, sobald die Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt ist (Art. 21 VVG).
Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Vertrags ist die Prämie nur bis zur Vertragsauflösung geschuldet (Art. 24 Abs. 1 VVG). Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Zahlung gilt nicht als unverschuldet (Art. 45 Abs. 2 VVG).
Den Vertrag beenden: ordentliche und ausserordentliche Kündigung, Gefahrsminderung
Ordentliche Kündigung (Art. 35a VVG): Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden. Die Parteien können eine frühere Kündigung vereinbaren, mit für beide gleichen Fristen. Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen.
In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zu; in der kollektiven Taggeldversicherung stehen sie beiden Parteien zu (Art. 35a Abs. 4).
Ausserordentliche Kündigung (Art. 35b VVG): Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt namentlich eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht, oder jeder Umstand, bei dem der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
Gefahrsminderung (Art. 28a VVG): Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen oder eine Prämienreduktion verlangen. Lehnt das Unternehmen ab oder ist er mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, kann er innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme mit einer Frist von vier Wochen kündigen.
Stillschweigende Erneuerung: Die Abrede, dass der Vertrag mangels Kündigung als erneuert gilt, ist nichtig, soweit die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbedungen wird (Art. 47 VVG).
Nach einem Schaden: Anzeige, Rücktritt, Fälligkeit
Der Anspruchsberechtigte muss das Versicherungsunternehmen benachrichtigen, sobald er vom Schaden Kenntnis hat. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, darf das Unternehmen die Entschädigung auf den Betrag kürzen, den sie bei rechtzeitiger Anzeige betragen hätte (Art. 38 VVG). Er muss ausserdem alles tun, um den Schaden zu mindern (Art. 38a VVG).
Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem das Unternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Eine Abrede, wonach der Anspruch erst nach Anerkennung durch das Unternehmen oder nach rechtskräftigem Urteil fällig wird, ist ungültig (Art. 41 VVG).
Teilschaden (Art. 42 VVG): Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, sind das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Unternehmens erlischt 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. Der Anspruch auf die Prämie für die laufende Periode bleibt dem Unternehmen gewahrt, wenn der Versicherungsnehmer während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.
Die Verjährung (Art. 46 VVG)
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 VVG).
Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 3).
Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzeren Verjährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, sind ungültig (Art. 46 Abs. 2). Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG über die nach schriftlicher Mahnung gesetzte Frist.
Zwingende Bestimmungen (Art. 97, 98 und 98a)
Art. 97 VVG nennt die Vorschriften, die durch Vertragsabrede nicht geändert werden dürfen, zum Beispiel Art. 24, 35b, 35c, 41 Abs. 2 und 47. Art. 98 nennt die Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden dürfen, zum Beispiel Art. 1 bis 3a, 6, 20, 21, 28a, 35a, 42 Abs. 1 bis 3 und 46.
Beide Regeln gelten unter anderem nicht bei Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern (Art. 98a VVG). Dazu zählen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Nettoumsatz CHF 40 Millionen, Eigenkapital CHF 2 Millionen (Art. 98a Abs. 2 Bst. g).
Was die Prüfungen verlangen
Finanz- und Rechnungswesen, Treuhand, KMU-Management, Technische Kaufleute: die Fristen (14 Tage, vier Wochen, drei Monate, fünf Jahre), die Mahnung der Prämie, die Kündigung nach dem dritten Jahr.
Sozialversicherung: wissen, dass das VVG die Privatversicherung regelt, einschliesslich der Zusatzversicherungen und der kollektiven Taggeldversicherung, und nicht die Sozialversicherungen. HR: die kollektive Taggeldversicherung (Verjährung nach zwei Jahren, Kündigungsrecht für beide Parteien, Art. 35a Abs. 4 und Art. 46 Abs. 3) und die Information der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber (Art. 3 Abs. 3).
Marketing, Verkauf und kaufmännische Lehre: gebundener Antrag, Widerruf, Kündigung der Versicherung eines Unternehmens.
Der klassische Fehler im Quiz: die Fristen durcheinanderbringen. 14 Tage für den Widerruf (Art. 2a) und für die Mahnung der Prämie (Art. 20), vier Wochen für die Kündigung nach Anzeigepflichtverletzung (Art. 6), drei Monate Frist für die ordentliche Kündigung (Art. 35a), fünf Jahre Verjährung (Art. 46). Zweite Falle: glauben, die ordentliche Kündigung sei schon im ersten Jahr möglich. Das Gesetz sieht sie auf das Ende des dritten Jahres vor.