Notenrechner QV FaGe EFZ

Gib deine Noten ein: Der Rechner bildet die Gesamtnote wie in der Verordnung des SBFI vom 5. August 2016 vorgesehen, als gewichtetes Mittel auf eine Dezimalstelle gerundet, und prüft die Bestehensregeln deines Berufs.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewichtung: Praktische Arbeit 30 %, Berufskenntnisse 30 %, Allgemeinbildung 20 %, Erfahrungsnote 20 %.
  • Bestanden, wenn die Note «Praktische Arbeit» mindestens 4 beträgt und die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
  • Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
  • Ohne Erfahrungsnote (Art. 32 BBV): Praktische Arbeit 40 %, Berufskenntnisse 40 %, Allgemeinbildung 20 %.

Die Gewichtung im QV FaGe EFZ

Erfahrungsnote: Mittel aus der Bildung in beruflicher Praxis (5 Kompetenznachweise, 50 %) und dem Unterricht in den Berufskenntnissen (6 Semesterzeugnisnoten, 50 %).

NoteMit ErfahrungsnoteOhne (Art. 32)
Praktische Arbeit30 %40 %
Berufskenntnisse30 %40 %
Allgemeinbildung20 %20 %
Erfahrungsnote20 %–

Rechenbeispiel

Beispiel: Praktische Arbeit 4.5, Berufskenntnisse 4.2, Allgemeinbildung 4.8, Erfahrungsnote 5.0 ergeben eine Gesamtnote von 4.6, EFZ bestanden.

Welche Verordnung gilt 2027?

Eine neue Verordnung (13. August 2026) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, ihre Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren gelten aber erst ab 1. Januar 2030: Die QV 2027 bis 2029 laufen nach der Verordnung von 2016.

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Offizielle Quellen

Abgerufen am 2026-10-11.

Häufige Fragen

Wie wird die Gesamtnote berechnet?

Jede Note wird mit ihrer Gewichtung multipliziert (Praktische Arbeit 30 %, Berufskenntnisse 30 %, Allgemeinbildung 20 %, Erfahrungsnote 20 %), das Mittel wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Ist dieser Rechner offiziell?

Nein. Er wendet die Gewichtung aus der Bildungsverordnung deines Berufs an; massgebend ist allein der Notenausweis deines Kantons.

Und wenn meine praktische Arbeit unter 4 ist?

Dann ist das EFZ nicht bestanden, auch mit einer Gesamtnote von 4 oder mehr: Die praktische Arbeit muss mindestens 4 sein. Du kannst das QV höchstens zweimal wiederholen (Art. 33 BBV).