Die Prüfungsteile
Die Qualifikationsbereiche werden gegen Ende der Lehre geprüft; Datum und Ort stehen im Aufgebot deines Kantons.
| Qualifikationsbereich | Form und Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|
| Praktische Arbeit | Vorgegebene praktische Arbeit (VPA) von 1 bis 2 Stunden. | 30 % |
| Berufskenntnisse | 4 Stunden, schriftlich oder schriftlich und mündlich (mündlich höchstens 1 Stunde). | 20 % |
| Allgemeinbildung | Geregelt in der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung. | 20 % |
| Note berufskundlicher Unterricht | Mittel aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts; zählt doppelt in der Erfahrungsnote (total 30 %). | 20 % |
| Note überbetriebliche Kurse | Mittel der 3 Kompetenznachweise; zählt einfach in der Erfahrungsnote. | 10 % |
So wird deine Gesamtnote berechnet
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der Qualifikationsbereiche und der Erfahrungsnote.
Note berufskundlicher Unterricht (20 %): Mittel aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts; zählt doppelt in der Erfahrungsnote (total 30 %).
Note überbetriebliche Kurse (10 %): Mittel der 3 Kompetenznachweise; zählt einfach in der Erfahrungsnote.
Beispiel: Praktische Arbeit 4.6, Berufskenntnisse 4.2, Allgemeinbildung 4.5, Note berufskundlicher Unterricht 4.5, Note überbetriebliche Kurse 5.0 ergeben eine Gesamtnote von 4.5, EFZ bestanden.
Die Bestehensregeln
Das QV ist bestanden, wenn:
- die Note «Praktische Arbeit» mindestens 4 beträgt
- das Mittel aus der Berufskenntnisprüfung und der Note des berufskundlichen Unterrichts mindestens 4 beträgt
- die Gesamtnote mindestens 4 beträgt
Alte Prüfungen und offizielle Serien
Frei zugängliche Serien haben wir nicht gefunden; die Prüfungsaufgaben werden mit dem Schweizerischen Drogistenverband erstellt und nicht veröffentlicht.
Ohne Lehre: der Weg über Artikel 32
Erwachsene, die den Beruf ausserhalb einer Lehre gelernt haben, werden mit 5 Jahren Berufserfahrung zum QV zugelassen (Art. 32 BBV), davon mindestens 4 im Beruf Drogist/in. Für die Zulassung braucht es zudem den Ausweis über die Grundkenntnisse für die Abgabe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.
Dann entfällt die Erfahrungsnote: Die Gesamtnote berechnet sich mit Praktische Arbeit 50 %, Berufskenntnisse 30 %, Allgemeinbildung 20 %.
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Offizielle Quellen
- Fedlex: Verordnung des SBFI vom 20. September 2010
- Fedlex: Berufsbildungsverordnung (BBV), Art. 32 und 33
Abgerufen am 2026-10-11.