Notenrechner QV Metallbauer/in EFZ

Gib deine Noten ein: Der Rechner bildet die Gesamtnote wie in der Verordnung des SBFI vom 20. Dezember 2006 vorgesehen, als gewichtetes Mittel auf eine Dezimalstelle gerundet, und prüft die Bestehensregeln deines Berufs.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewichtung: Praktische Arbeit 40 %, Berufskenntnisse 20 %, Allgemeinbildung 20 %, Erfahrungsnote 20 %.
  • Bestanden, wenn die Note «Praktische Arbeit» mindestens 4 beträgt und die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
  • Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
  • Ohne Erfahrungsnote (Art. 32 BBV): Praktische Arbeit 40 %, Berufskenntnisse 40 %, Allgemeinbildung 20 %.

Die Gewichtung im QV Metallbauer/in EFZ

Erfahrungsnote: Mittel der Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts ab dem 3. Semester.

NoteMit ErfahrungsnoteOhne (Art. 32)
Praktische Arbeit40 %40 %
Berufskenntnisse20 %40 %
Allgemeinbildung20 %20 %
Erfahrungsnote20 %–

Rechenbeispiel

Beispiel: Praktische Arbeit 4.5, Berufskenntnisse 4.3, Allgemeinbildung 4.6, Erfahrungsnote 4.5 ergeben eine Gesamtnote von 4.5, EFZ bestanden.

Welche Verordnung gilt 2027?

Eine neue Verordnung (18. Oktober 2023) ist seit 1. Januar 2024 in Kraft; ihre Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren gelten ab 1. Januar 2028. Das QV 2027 läuft noch nach der Verordnung von 2006, in der die praktische Arbeit doppelt zählt (Gewichte 2, 1, 1 und 1).

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Offizielle Quellen

Abgerufen am 2026-10-11.

Häufige Fragen

Wie wird die Gesamtnote berechnet?

Jede Note wird mit ihrer Gewichtung multipliziert (Praktische Arbeit 40 %, Berufskenntnisse 20 %, Allgemeinbildung 20 %, Erfahrungsnote 20 %), das Mittel wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Ist dieser Rechner offiziell?

Nein. Er wendet die Gewichtung aus der Bildungsverordnung deines Berufs an; massgebend ist allein der Notenausweis deines Kantons.

Und wenn meine praktische Arbeit unter 4 ist?

Dann ist das EFZ nicht bestanden, auch mit einer Gesamtnote von 4 oder mehr: Die praktische Arbeit muss mindestens 4 sein. Du kannst das QV höchstens zweimal wiederholen (Art. 33 BBV).