Die Prüfungsteile
Die Qualifikationsbereiche werden gegen Ende der Lehre geprüft; Datum und Ort stehen im Aufgebot deines Kantons.
| Qualifikationsbereich | Form und Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|
| Teilprüfung | In der Regel Ende des 4. Semesters, 8 bis 12 Stunden, über alle Handlungskompetenzen der Basisausbildung. | 25 % |
| Praktische Arbeit | Individuelle praktische Arbeit (IPA) von 36 bis 120 Stunden oder vorgegebene praktische Arbeit (VPA) von 12 bis 16 Stunden, je nach Kanton. | 25 % |
| Berufskenntnisse | Schriftliche Prüfung von 4 bis 5 Stunden. | 15 % |
| Allgemeinbildung | Geregelt in der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung. | 20 % |
| Erfahrungsnote | Mittel, gerundet auf eine ganze oder halbe Note, der 8 Semesterzeugnisnoten in den Berufskenntnissen. | 15 % |
So wird deine Gesamtnote berechnet
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der Qualifikationsbereiche und der Erfahrungsnote.
Erfahrungsnote: Mittel, gerundet auf eine ganze oder halbe Note, der 8 Semesterzeugnisnoten in den Berufskenntnissen.
Beispiel: Teilprüfung 4.5, Praktische Arbeit 4.6, Berufskenntnisse 4.0, Allgemeinbildung 4.6, Erfahrungsnote 4.5 ergeben eine Gesamtnote von 4.5, EFZ bestanden.
Die Bestehensregeln
Das QV ist bestanden, wenn:
- die Note «Teilprüfung» mindestens 4 beträgt
- die Note «Praktische Arbeit» mindestens 4 beträgt
- das Mittel aus Berufskenntnissen und Erfahrungsnote mindestens 4 beträgt
- die Gesamtnote mindestens 4 beträgt
Reform und Übergangsbestimmungen
Eine neue Verordnung (29. August 2025) ist seit 1. Januar 2026 in Kraft; ihre Bestimmungen gelten für die Teilprüfung ab 1. Januar 2028 und für das Qualifikationsverfahren ab 1. Januar 2030.
Alte Prüfungen und offizielle Serien
Nicht alle Prüfungen werden veröffentlicht. Das stellen die Organisationen der Arbeitswelt deines Berufs zur Verfügung:
- Lehrmeisterverband Elektroniker: Übersicht Qualifikationsverfahren
- Swissmem Berufsbildung: Ausbildungsdokumente Elektroniker/in EFZ
Ohne Lehre: der Weg über Artikel 32
Erwachsene, die den Beruf ausserhalb einer Lehre gelernt haben, werden mit 5 Jahren Berufserfahrung zum QV zugelassen (Art. 32 BBV), davon mindestens 3 im Beruf Elektroniker/in.
Dann entfällt die Erfahrungsnote: Die Gesamtnote berechnet sich mit Teilprüfung 25 %, Praktische Arbeit 25 %, Berufskenntnisse 30 %, Allgemeinbildung 20 %.
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Offizielle Quellen
- Fedlex: Verordnung des SBFI vom 3. November 2008
- Fedlex: Berufsbildungsverordnung (BBV), Art. 32 und 33
- Lehrmeisterverband Elektroniker: Übersicht Qualifikationsverfahren
- Swissmem Berufsbildung: Ausbildungsdokumente Elektroniker/in EFZ
Abgerufen am 2026-10-11.